Ausgabe 
27.3.1877
 
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9.

Zu Ur. R. G. 2684. Gießen, am 12. August 1867.

Betreffend: Die Feststellung und Erhaltung der inneren Grenzen.

Das Großherzogliche Kreisamt Gießen

an

die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises.

* U

Un Gewißheit darüber zu haben, daß die im§. 20 der Instruction für die Feldgeschwornen vom 23. Februar 1833 vorgeschriebenen Grenzbegehungen regelmäßig stattfinden und die Erhaltung der Grenz- steine, namentlich der Dreiecks-, Gemarkungs⸗, Flur⸗ und Gewannsteine nicht vernachlässigt wird, beauf⸗ tragen wir Sie, die von den Feldgeschwornen aufzustellenden Verzeichnisse der fehlenden und schadhaften Steine jährlich vor Ende des Monats October an uns einzusenden, worauf wir Ihnen wegen Wieder⸗ herstellung der Steine Verfügung zugehen lassen werden. Wir machen Sie hierbei wiederholt darauf aufmerksam, daß es zweckmäßig ist, statt der jedesmaligen Auszüge aus den Meßbüchern vollständige Ab⸗ schriften derselben zum Gebrauch bei den Wiederherstellungs⸗Arbeiten fertigen zu lassen. Die Taxe für die Anfertigung der Abschriften ist, wenn solche blos in den Angaben der Winkel und Seiten der Grenzpunkte bestehen, von Großherzoglicher Ober-Steuer-Direction auf Einen Heller für den Punkt festgesetzt. Für Fertigung der Abschriften werden alle Geometer erster Classe erbötig sein. Die Geometer erster Classe Euler und Districts⸗Einnehmer Walther zu Gießen haben sich ausdrücklich dazu bereit erklärt.

Dr. Goldmann.