Ausgabe 
27.3.1877
 
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9.

Gießen, am 27. März 1877.

Betreffend: Die Aufhebung der Aversionalverträge der Gemeinden für Benutzung der Post.

Großhetzogliche Freisant Gießen

die Großherzoglichen Vürgermeistereien.

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Das nachstehende Ausschreiben Großherzoglichen Ministeriums des Innern vom 12. l. M. theilen wir Ihnen mit Bezugnahme auf unser Ausschreiben vom 30. December v. J.(Amtsblatt Nr. 14) zu Ihrem Bemessen, sowie zum Bedeuten der Gemeindebeamten mit.

NR der.

Zu Nr. M. d. J. 2824. Darmstadt, am 12. März 1877. Betreffend: Wie oben.

Das Großherzogliche

fei um des In nue ren

an

die Großherzoglichen Kreisämter.

In Folge der mit 1. Januar 1877 eingetretenen Aufhebung der Aversionalverträge der Gemeinden für Benutzung der Post ist der Unterschied weggefallen, welcher seither hinsichtlich der Behandlung von Postsendungen in Gemeinde- Angelegenheiten zwischen solchen Gemeinden bestand, welche das Porto aversionirt hatten und solchen, die es nicht aversionirt hatten(vergl. pos. V, B der Ausführungs- bestimmungen vom 24. December 1875 zu dem Reichsgesetz über die Portofreiheiten vom 5. Juni 1869).

Die Correspondenzen in Gemeinde- Angelegenheiten(deren Portokosten diejenige Gemeinde zu tragen hat, in deren Interesse die Correspondenz geführt wird), sind demnach jetzt durchweg

a) von den Großherzoglichen Behörden ꝛc. u nfrankirt, jedoch unter der Bezeichnung:Porto⸗ pflichtige Dienstsache und mit amtlichem Siegel verschlossen an die Gemeindebeamten abzusenden und haben Letztere dann den Portobetrag zu entrichten;

b) von den Gemeindebeamten frankirt unter Zahlung des Portos an die Großherzoglichen Behörden ꝛc. abzusenden.

Nur die etwa nicht in der Gemeinde wohnenden Gemeindebeamten(Gemeindeeinnehmer, Gemeinde⸗ bauaufseher ꝛc.) haben ihre Correspondenz an die betreffenden Bürgermeistereien unfrankirt zur Post zu