Ausgabe 
21.11.1877
 
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Großherzogliches Ministerium des Innern hat sich deshalb veranlaßt gesehen, nachträglich zu dem§ 17 der Instruktion für die Schulvorstände ausdrücklich zu bestimmen, daß für die ungerechtfertigte Versäumniß eines jeden halben Schultages die Versäumnißstrafe anzusetzen sei, so daß, wenn ein Schulkind an einem Schultage des Vor- und des Nachmittags ungerechtfertigt die Schule versäumt, die Strafe von 20 Pfennig für eine Schulversäumniß nicht nur einmal, sondern zweimal in Ansatz zu bringen ist.

Selbstverständlich ist die Versäumnißstrafe auch dann anzusetzen, wenn nur eine Unterrichtsstunde an einem Vor⸗ oder Nachmittage ungerechtfertigt versaͤumt wird.

Knorr.

Achenbach.