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nommen die Rechnungen der evangelischen Kirchenfonds, deren Ruͤcksendung in den lezten Jahren durch den
Rechner des allgemeinen evangelischen Kirchenfonds, beziehungsweise des evangelischen Centralkirchenfonds erfolgte.
Rach§. 3 erster Absatz der Verordnung vom 18. v. M. ist es den obengenannten Verwaltungsvor⸗ ständen: Bürgermeistern, Kirchenvorständen u. s. w. überlassen, die Einhändigung der abgeschlossenen Rech⸗ nung und Zubehör entweder durch Bescheinigung des mit der unmittelbaren Insinuation zu Beauftragenden, oder durch Empfangsbescheinigung des Rechners selbst, dessen Stellvertreters oder Rechtsnachfolgers(z. B. Erben) beurkunden zu lassen. Jedenfalls ist die eine oder andere Beurkundung zu den Akten zu bringen; und zwar auch in dem Falle, wenn der Abschluß des Rechners durch die Revision nicht geändert worden ist.
Ist der Rechner, welcher die abgeschlossene Rechnung gestellt hat, zur Zeit des Revisionsabschlusses nicht mehr im Amte, so hat zwar gleichwohl— nach§. 6— die Eröffnung(Einhändigung) des Ab⸗ schlusses und der Beschlüsse Seitens des unmittelbaren Verwaltungs⸗Vorstandes ꝛc. an den abgegangenen Rechner oder seinen Vertreter, Rechtsnachfolger ꝛc. stattzufinden, welchen überlassen ist, sich daraus das Nöthige auszuziehen. Hierauf aber ist das Rechnungsduplikat mit den Beschlüssen dem Dienstnachfolger des abgegangenen Rechners zuzustellen, damit er nach F. 4 verfahre.„
Den Sendungen an die unmittelbaren Verwaltungsvorstände ꝛc. wird Seitens der Großherzoglichen Ober⸗Rechnungskammer jeweils entweder ein besonderes Begleitschreiben beigefügt, oder es wird auf dem
beizugebenden Formular der Insinuations- beziehungsweise Empfangs- Bescheinigung(Formular B der Ver⸗
ordnung) das Nöthige bemerkt werden.
Zum Vollzug(§. 5) gehört nicht blos der alsbaldige ordnungsmäßige Eintrag der Berichtigung (I. 4) in die Geschaͤftsbücher, sondern auch der alsbaldige Einschuß des zu Ersetzenden in die Kasse, bezie⸗ hungsweise die Beitreibung desselben vom abgegangenen Rechner. Hierauf hat nicht blos der unmittelbare Verwaltungsvorstand, Bürgermeister u. s. w. zu achten; sondern es wird auch von Ihnen, den Großher⸗ zoglichen Kreisämtern, wo sich Gelegenheit und Anlaß dazu ergibt, insbesondere bei Visitatlonen, darauf besondere Aufmerksamkeit gerichtet werden.
Sie wollen die Großherzoglichen Bürgermeister, Kirchen-, Stiftungs-, überhaupt die unmittelbaren Verwaltungs⸗Vorstände der Ihnen unterstehenden Kassen, sowie die Rechner selbst baldigst hiernach bedeuten.
v. Starck. N v. Gagern.
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