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Gießen, am 29. December 1876.
Betreffend: Behandlung der Rechnungsabschlüsse der Ober⸗Rechnungskammer.
Großherzogliche Kreisant Gießen
die Grosherzoglichen Bürgermeistereien, Kirchen und Stiftungs-Vorstände, sowie Gemeindeeinnehmer, Rirchen- und Stistungsrechner.
Wir theilen Ihnen nachstehend das in obigem Betreff erlassene Ausschreiben Großherzoglichen Mini⸗ sterums des Innern vom 18. d. M. zur Kenntnißnahme und Nachachtung mit. i
v. R ö de r⸗
Zu Nr. M. d. J. 16824. Darmstadt, am 18. December 1876. Betreffend: Wie oben.
Das Großherzogliche Ministerium des Innern
an
die Großherzoglichen Kreisämter.
Mit Bezug auf die im Regierungsblatte Nr. 50 erschienene Verordnung rubricirten Betreffs vom 18. November 1876 eröffnen wir Ihnen Folgendes:
Nach F. 2 Ziffer 1 dieser Verordnung wird die Uebersendung der Rechnungsduplikate und Beschlüfse bei den Rechnungen der Gemeinden, Kirchen, Stiftungen und anderen Ihnen unter⸗ stehenden Kassen Seitens der Großherzoglichen Ober⸗Rechnungskammer in Zukunft nicht mehr durch Ihre Vermittelung(§. 2 der Verordnung vom 30. Januar 1837), sondern direct an die unmittelbaren Verwaltungs⸗Vorstände der betreffenden Kassen geschehen,— also bei den Gemeinderechnungen an die Groß⸗ herzoglichen Bürgermeister, bei den Kirchenrechnungen an die Kirchenvorstände, bei den Stiftungsrechnungen
an die Stiftungs⸗Vorstände u. s. w.
Ebenso wird mit den bei der Großherzoglichen Ober-Rechnungskammer entbehrlich gewordenen Revi⸗ sionsexemplaren der Rechnungen und den Urkunden aus der der letztabgeschlossenen Rechnung vorhergehenden Rechnungsperiode verfahren werden, welche nach 8. 68 der Justificatur⸗Instruction vom 8. Januar 1846 an die den betreffenden Fonds vorgesetzte obere Verwaltungsbehörde zu senden waren,— nicht ausge⸗
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