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zu Theil wird, welchem selbstverständlich überlassen bleibe, wegen des Ersatzes dieser Kosten demnächst den hierzu verpflichteten Armenverband in Anspruch zu nehmen. Zugleich wollen Sie die Ortsvorstände darauf hinweisen, daß, wenn die dem hülfsbedürftigen Kranken erforderliche Pflege durch Unterbringung desselben in einer außerhalb des betreffenden Ortsarmen verbandes gelegenen Krankenanstalt bewirkt werden soll und dessen Aufnahme darin nicht bereits durch Vertrag oder in sonstiger Weise sicher gestellt ist, der Ortsvorstand sich erst durch Benehmen mit dieser Anstalt darüber zu verlässigen habe, daß die Auf⸗ nahme keinem Anstande unterliegt, sowie von demselben bei der Einlieferung des Hülfsbedürftigen auch Vorsorge zu treffen sei, daß derselbe nicht genöthigt ist zur Erreichung der Anstalt noch die Hülfe an— derer Armenverbände in Anspruch zu nehmen.
Indem wir Sie beauftragen, die Befolgung dieser Vorschriften sorgfältig zu überwachen und bei etwaigen Zuwiderhandlungen gegen dieselben mit Strenge einzuschreiten, überlassen wir Ihnen, in Fällen, in welchen eine Gemeinde Ihres Kreises durch unzulässige Zuweisung eines Kranken, dessen Hülfsbedürf⸗ tigkeit bereits in einem anderen Ortsarmenverband eingetreten war mit der Verpflichtung zur vorläufigen Fürsorge für denselben belastet wird, mit der dem betreffenden Ortsarmenverband vorgesetzten Behörde Behufs Abstellung solchen Verfahrens, unter Vorbehalt des Anspruchs auf den Ersatz der durch die vor⸗ läufige Unterstützung des Hülfsbedürftigen erwachsenen Kosten, in Benehmen zu treten.
5 a Rautenbusch.


