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1) Wird ven einem selbstständigen Gewerbetreibenden oder von einem Gesellen, Gehülfen oder Lehr— ling die Bürgermeisterei zur Entscheidung einer gewerblichen Streitigkeit angerufen, so hat dieselbe zunächst zu prüfen, ob der Streitgegenstand zu denjenigen Fällen gehort, deren Entscheidung im F. 108 der Gewerbe-Ordnung den Gemeindebehörden übertragen und hiernach die Bürger— meisterei zur Entscheidung des ihr vorgetragenen Falles zuständig ist.
Bei dieser Prüfung ist indessen nicht zu übersehen, daß nach§. 122 der Gewerbe-Ordnung die Bestimmungen des§. 108 dieses Gesetzes auch auf Fabrikarbeiter Anwendung sinden, und weiter zu beachten, daß§. 108 nur Anwendung findet auf Streitigkeiten zwischen dem selbststän— digen Gewerbetreibenden(Meister dc.) und Gesellen, Gehülfen und Lehrlingen selbst, mithin nicht auf Streitigkeiten mit dem Vater oder Vormund auf Grund der von diesen abgeschlossenen Verträge, und nur wegen Streitigkeiten, welche im§. 108 der Gewerbe-Ordnung aufgezählt sind, mithin nicht auf Schadensersatz klagen.
Ferner ist in Erwägung zu ziehen, daß diejenige Bürgermeisterei zur Entscheidung zuständig ist, in deren Bezirk der streitige Arbeits- oder Lehrvertrag seinen Erfüllungsort hat, mithin nicht etwa der Ort, an welchem der Arbeiter seinen Wohnsit hat.
Erachtet sich die Bürgermeisterei in Folge dieser Prüfung zur Entscheidung der Streitigkeit nicht für zuständig, so ist der Antragsteller in einem den Streitgegenstand genau bezeichnenden schriftlichen Erlaß unter Angabe des Grundes, aus welchem sich die Bürgermeisterei zur Entschei— dung desselben nicht für zuständig erachtet, abzuweisen. Demselben bleibt alsdann überlassen, die Entscheidung des Gerichts über den streitigen Fall zu veranlassen.
2) Findet die Bürgermeisterei ihre Zuständigkeit zur Entscheidung des Streitfalles begründet, so hat sie die Klage, wenn dieselbe nicht schriftlich eingereicht worden, zu Protocoll zu nehmen und sofort einen möglichst nahen Termin zur mündlichen Verhandlung beider Theile in Selbstperson anzu— beraumen.
Zu diesem Termin sind die Parteien schriftlich zu laden und zwar der Beklagte unter Mit⸗ theilung einer Abschrift der Klage.
3) In der Ladung ist zu bemerken, daß, wenn der Beklagte in dem Termin ausbleiben sollte, die in der Klage behaupteten Thatsachen als zugestanden angenommen würden und derselbe mit seinen etwaigen Einreden gegen die Klage ausgeschlossen, daß aber im Falle des Ausbleibens des Klägers die Klage auf Antrag des Beklagten im Termin abgewiesen werde.
Mit der Ladung ist zugleich die Aufforderung an die Parteien zu verbinden, etwaige Zeugen und Sachverständige oder sonstige Beweismittel in dem Termin zur Stelle zu bringen.
Auf Antrag der Parteien hat die Ladung der Zeugen und Sachverständigen durch die Bürger— meisterei zu geschehen. i 0
4) Die Bürgermeisterei kann den Termin zur Verhandlung auf weitere 24 Stunden erstrecken, wenn von einer der Parteien unter Bescheinigung eines unabwendbaren Hindernisses hierauf ange⸗ tragen wird. Bevollmächtigte statt der geladenen Parteien sind nur aus besonderen Gründen ausnahmsweise zulässig. Dagegen können sich Minderjährige durch ihre Eltern oder Vormünder vertreten oder verbeistanden lassen.
5) In dem Termin hat die Bürgermeisterei in mündlicher Verhandlung zu versuchen, den Streit— gegenstand durch einen Vergleich unter den Parteien zu erledigen. Kommt ein Vergleich zu Stande, so ist solcher von der Bürgermeisterei zu protocolliren und von den Parteien zu unter⸗ schreiben, auch jeder derselben auf Verlangen eine beglaubigte Abschrift des Vergleichsprotocolls zuzufertigen. 5


