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Zu Nr. M. d. J. 13528. Darmstadt, am 24. November 1876. 5 3
Betreffend: Die Entscheidungen in Gewerbstreitigkeiten auf Grund des§. 108 der Gewerbe-Ordnung.
Das Großherzogliche N 7
Ministerium des Innern
an
die Großherzoglichen Kreisämter.
Nach§. 108 der Gewerbe-Ordnung vom 21. Juni 1869, Bundes-Gesetzblatt für 1869, Seite 270, hat die Entscheidung von Streitigkeiten der selbstständigen Gewerbetreibenden mit ihren Gesellen, Ge⸗ hülfen oder Lehrlingen, die sich auf den Antritt, die Fortsetzung oder Aufhebung des Lehrverhältnisses, auf die gegenseitigen Leistungen während der Dauer desselben oder auf die Ertheilung oder den Inhalt der in 1 den§§. 113 und 124 erwähnten Zeugnisse beziehen, durch die Gemeindebehörde zu erfolgen, da be— 5 sondere Behörden für diese Angelegenheiten im Großherzogthum nicht bestehen und von der den Gemeinde—
behörden im letzten Absatz des§. 108 der Gewerbe-Ordnung ertheilten Befugniß, durch Ortssta tut an 4 Stelle solcher Behörden Schiedsgerichte mit der Entscheidung zu betrauen, bis jetzt in keiner Gemein de 1 1 Gebrauch gemacht worden ist. 5
Die hiernach der Gemeindebehörde übertragenen Functionen zur Entscheidung gewerblicher Streitigkeiten der erwähnten Art stehen im Großherzogthum nach dem vorletzten Absatz der unserm Aus— schreiben vom 2. Januar 1871(Nr. 3 des Amtsblatts) beigefügten Anweisung zur Ausführung der Ge— werbe⸗Ordnung der Bürgermeisterei zu.
Für das Verfahren, welches die Gemeindebehörden, resp. Bürgermeistereien, in gewerblichen Streitigkeiten, die zu ihrer Entscheidung gebracht werden, einzuhalten haben, bestehen indessen zur Zeit keine näheren Vorschriften, und wir finden uns deßhalb, um diesem Mangel einstweilen für so lange abzu— helfen, bis diese Angelegenheit die im Wege der Reichsgesetzgebung beabsichtigte Regelung finden wird, veranlaßt, den Großherzoglichen Bürgermeistereien folgende Anleitung für das bei Entscheidung gewerb— licher Streitigkeiten von ihnen einzuhaltende Verfahren zu ertheilen.


