Ausgabe 
24.11.1876
 
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6)

Kommt ein Verzleich nicht zu Stande, so sind die mündlichen Erklärungen beider Theile über das Streitverhältniß zu erfragen, und ist letzteres, so weit nöthig, durch Beweisaufnahme, wo möglich in demselben Termine, aufzuklären. Die Bürgermeisterei hat sodann unter Berücksichti⸗ gung des gesammten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses der etwa stattgehabten Be weisaufnahme nach freier Ueberzeugung entweder sofort über den Streitfall zu entscheiden oder den Parteien einen nahen Termin zu bezeichnen, in welchem die Eröffnung der Entscheidung er⸗

folgen soll.

7) Mit der Entscheidung hat die Bürgermeisterei den Parteien jedesmal zugleich zu eröffnen, daß

8)

ihnen nach§. 108 der Gewerbe-Ordnung eine Berufung auf den Rechtsweg binnen zehn Tagen präclusivischer Frist offen stehe, wodurch jedoch die vorläufige Vollstreckung der Entscheidung nicht aufgehalten werde, und daß diejenige Partei, welche von dieser Befugniß Gebrauch machen wolle, binnen der bemerkten 10 Tage bei Meidung des Ausschlusses dies der Bürgermeisterei an⸗ zeigen müsse, und daß es sich empfehle, innerhalb derselben Frist auch durch Vermittelung des zuständigen Gerichts bezugsweise durch Gerichtsvollziehersakt die Gegenpartei zu benachrichtigen, daß förmliche gerichtliche Entscheidung der Streitsache verlangt werde.

Sobald jene Anzeige bei der Bürgermeisterei erfolgt, hat dieselbe Protocoll hierüber aufzunehmen, den Gegner hiervon zu benachrichtigen und den Kläger zur Erhebung einer neuen förmlichen Klage bei dem zuständigen Gerichte anzuweisen.

Wenn die Anzeige von dem Beklagten ausgegangen ist, so hat die Bürgermeisterei überdies auf dessen Antrag dem Kläger eine ganz kurze Frist vorzusetzen, um Bescheinigung darüber bei⸗ zubringen, daß er die gerichtliche Klage wirklich erhoben habe, unter dem Androhen, daß ansonsten die vorläufige Vollstreckung eingestellt, bezw. aufgehoben werden würde.

Den gesammten Inhalt der Entscheivung, sowie den Tag ihrer Eröffnung an die Parteien hat die Bürgermeisterei in ihren Acten zu bemerken und den Parteien auf deren Verlangen be⸗ glaubigte Abschrift dieser Bemerkungen mitzutheilen.

Wir beauftragen Sie hiernach, die Großherzoglichen Bürgermeistereien unter Mittheilung dieses

Ausschreibens geeignet zu instruiren.

t a r ck.

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Rautenbusch.

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