Ausgabe 
18.8.1876
 
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insbesondere bestimmt, daß die Beerdigung in der Regel erst nach Ablauf von 72 Stunden von dem Zeit⸗ punkt des Ablebens an und nur ausnahmsweise früher bei schnell eintretender Fäulniß einer Leiche oder bei ansteckenden Krankheiten stattfinden soll. Nach dieser Bestimmung haben sich die Ortspolizeibehörden bei Ausstellung der schriftlichen Erlaubniß zur Beerdigung auch fortan zu bemessen.

Sollte eine Beerdigung vorzeitig erfolgen, d. h. vor dem Zeitpunkt, für welchen die Ortspolizeibe hörde die Beerdigungserlaubniß gegeben hat, so ist in Gemaͤßheit des Satzes VIII unseres oben angezogenen Aussschreibens gegen den Friedhofsdiener, Todtengräber ꝛc. mit Disciplinarstrafe, gegen andere betheiligte Personen aber mit gerichtlicher Anzeige auf Grund des F. 367 Ziffer 2 des Reichsstrafgesetzbuchs vorzugehen.

Die Großherzoglichen Kreisämter wollen hiernach die Ortspolizeibehörden bedeuten.

In Verhinderung des Ministers: Reuling.

v. Gager.