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Gießen, am 18. August 1876.
Betreffend: Das zu feühe Beerdigen der Todten.
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Großherzogliche Fteisant Hießtn
die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises.
Das im Abdruck nachstehende Ausschreiben Großherzoglichen Ministeriums des Innern vom 10. d. Mts. theilen wir Ihnen im Anschluß an unser Amtsblatt Nr. 22 vom 15. December v. J. zur Kenntniß⸗ nahme und Nachachtung mit.
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15.
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Zu Nr. M. d. J. 11141. Darmstadt, am 10. August 1876. Betreffend: Wie oben.
Das Großherzogliche Ministerium des In ne
an
die Großherzoglichen Kreisämter.
Nachdem in Folge des Reichsgesetzes vom 6. Februar 1875, die Beurkundung des Personenstandes und die Cheschließung betreffend, und des Artikels 14 der Großherzoglich Hessischen Ausführungsverordnung vom 3. November 1875 die Befugniß zur Ertheilung der Beerdigungserlaubniß bei Sterbfällen in den beiden Proviazen Starkenburg und Oberhessen von den Pfarrämtern, und beziehungsweise in der Provinz Rheinhessen von dem Civilstandsbeamten auf die Ortspolizeibehörden übergegangen ist, haben diese Behörden nunmehr selbstverständlich auch darauf zu halten, daß die bestehenden Vorschriften zur Verhütung allzufrüher Beerd'gung beobachtet werden. In dieser Beziehung ist in unserem Ausschreiben vom 18. Februar 1841 (Amtsblatt Nr. 4), neben dem durch unser Ausschreiben vom 7. December v. J.(Amtsbl. Nr. 20) einge⸗ schärften Erforderniß eines vom Arzt oder Leichenbeschauer ausgestellten Todeszeugnisses, unter Ziffer IV


