In anderen Fällen ist aber eine solche Competenzbestimmung noch zu vermissen; und sehen wir uns
daher, in Ergänzung unseres allegirten Amtsblattes vom 5. April 1856, zu nachstehenden Verfügungen
veranlaßt: 5 d
Zu F. 360, 2 des deutschen Strafgesetzbuchs: das Verbot der Ansammelung von Vorräthen an Waffen oder Schießbedarf hat von den Großherzoglichen Kreisämtern auszugehen;—
Zu F. 361, 6 leg. cit.: die polizeilichen Anordnungen hinsichtlich der Frauenzimmer, die gewerbsmäßig Unzucht treiben, sind von den Großherzoglichen Kreisämtern zu erlassen;
Zu F. 361, 7 leg. cit.: die Anweisung von Arbeit an solche, welche aus öffentlichen Armenmitteln unter⸗ stützt werden, hat durch den Vorstand des betreffenden Armenverbandes zu erfolgen;
Zu F. 361, 8 leg. cit.: die Frist für Erlangung eines Unterkommens ist durch die Oocalpolizeibehörde zu bestimmen; f n Zu F. 367, S leg. cit.: die Ertheilung der Erlaubniß zum Legen von Selbstgeschossen, Fußangeln ꝛc., sowie
zum Schießen ꝛc., steht den Großherzoglichen Kreisämtern zu; doch soll das Schießen innerhalb der Städte und Dörfer, abgesehen von den Fällen des Absatz 2 des Artikel 169 des Polizeistrafgesetzes nicht ge⸗ stattet werden; Zu F. 367, 11 leg. cit.: die Erlaubniß zum Halten gefährlicher wilder Thiere kann Seitens der Localpolizei⸗ behörden ertheilt werden. Sie wollen sich hiernach bemessen.—
v. Starck. v. Gagern.


