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8.
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Gießen, am 15. September 1876.
Betreffend: Das Polizeistrafgesetz, insbesondere Competenzbestimmung der Polizeiverwaltungsbehörden.
Das
Großherzogliche Kreisant Gießen
die Großherzoglichen Localpolizeibehörden des Kreises.
2 5 Anschlusse an unser Ausschreiben vom 29. April 1856(Amtsblatt Nr. 7) theilen wir Ihnen das nachstehende Ausschreiben Großherzoglichen Ministeriums des Innern vom 28. v. Mts. zu Ihrem
Bemessen mit. Ren
17.
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Zu Nr. M. d. J. 10247. Darmstadt, am 28. August 1876. Betreffend: Wie oben. Das Großherzogliche aum des Innen
an
die Großherzoglichen Kreisämter.
Seit Erlaß der rubricirten Competenzbestimmungen in unserem Amtsblatte Nr. 8 vom 5. April 1856 sind bekanntlich durch neuere Gesetze(Gewerbeordnung, Reichsstrafgesetzbuch ꝛc.) einerseits eine Anzahl von Artikeln des Hessischen Polizeistrafgesetzes aufgehoben(vgl. Gesetz vom 10. October 1871, betreffend den Uebergang zu dem Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich ꝛc.),— andererseits verschiedene, dem Hessischen Polizeistrafgesetze fremde, Uebertretungen zum Gegenstande der Pönalisirung gemacht worden.—
Nur bezuglich einzelner dieser neu statuirten Uebertretungen ist— insofern bei deren Begriffs bestim⸗ mung das Eingreifen einer Behörde(durch ein Verbot, eine Erlaubniß, Anzeige, Anordnung 2c.) in Frage kommt— die Bestimmung darüber bereits erfolgt, welche Behörde jedesmal zu verstehen ist; z. B. bei §. 360, 1 des Strafgesetzbuchs durch unser Amtsblatt Nr. 8 vom 17. April 1873 u. s. w.


