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d) wenn sich evangelische Steuerpflichtige, welchen Steuercapitalien zur Last stehen, nicht an ihrem Wohnorte, wohl aber voruͤbergehend an einem anderen Orte des Großherzogthums aufhalten, sie an erstgenanntem Orte als Steuerpflichtige zu behandeln sind,
e) die Steuercapitalien in selbstständigen Gemarkungen ohne eigenen Gemeindeverband sind zu dem allgemeinen Ausschlag auf die Evangelischen in derjenigen Gemeinde heranzuziehen, welcher sie in admi⸗ nistrativer und polizeilicher Hinsicht zugetheilt sind. Bezüglich fiscalischer Gemarkungen tritt dies nur dann ein, wenn Personen evangelischer Confession in der betreffenden Gemarkung ihren Wohnsitz haben.
Was die für 1876 neu zugegangenen Steuerpflichtigen betrifft, welche in den Communalsteuerregistern pro 1875 noch nicht enthalten sein können, so bleibt es der Verständigung der Großherzoglichen Steuer⸗ commissariate und Bürgermeistereien überlassen, in welcher Weise die Confession in den Steuerlisten fest⸗ gestellt werden soll. Den Steuercommissariaten ist anheim gegeben, zu diesem Behufe vollständige Ver⸗ zeichnisse der neu zugegangenen Posten an die Bürgermeistereien gelangen zu lassen oder den letzteren die neuesten Hauptsteuerlisten zur Anerkennung der Confession zuzustellen. Gleiche Verständigung bleibt hin⸗ sichtlich derjenigen Gemarkungen überlassen, in welchen für 1875 ein Communalsteuerausschlag nicht statt— gefunden hat.
Schließlich haben wir Ihnen noch besonders zu empfehlen, etwaigen Wünschen, welche von Seiten
der Großherzoglichen Steuercommissariate hinsichtlich des Inhaltes der Verzeichnisse ausgesprochen werden, in jedem Falle schleunigst zu entsprechen.
v. R d de d


