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Gießen, am 22. December 1875.
Die Ausführung des Gesetzes über das Besteuerungsrecht
Betreffend: ö der Kirchen- und Religionsgemeinschaften.
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Großherzogliche Kreisamt Gießen
an
die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises.
wird schon für das Jahr 1876 von dem
Zur Bestreitung der Bedürfnisse der evangelischen Kirche hebung von Umlagen von
in den Art. 5 und 6 des rubricirten Gesetzes verliehenen Befugniß der Er
sämmtlichen Angehörigen der evangelischen Kirche Gebrauch gemacht werden.
Der zur Erhebung kommende Betrag ist auf die einzelnen Gemeinden des Landes unter Zugrund⸗ legung der Communalsteuerkapitalien der einzelnen Angehörigen der evangelischen Kirche zu vertheilen und nach Maßgabe der für die Communalsteuern der politischen Gemeinden geltenden Grundsätze auf die Mitglieder der Kirchengemeinde auszuschlagen und mit den Communalsteuern für die politische Gemeinde
von dem Gemeinde-Einnehmer zu erheben.
Damit die Großherzoglichen Steuercommissariate die nöthigen Vorarbeiten treffen können, um, wenn demnächst die Größe des umzulegenden Betrags feststeht, den Ausschlag auf die Einzelgemeinden und die einzelnen Pflichtigen innerhalb der Gemeinde ohne Störung bewerkstelligen zu können, erscheint die Mit⸗ wirkung der Großherzoglichen Bürgermeistereien bei Ermittelung der Confession, deren Kenntniß dabei für die Steuercommissariate unentbehrlich ist, unumgänglich geboten.
Im Auftrage Großherzoglichen Ministeriums des Innern weisen wir Sie an, sofort auf Grundlage und in genauer Uebereinstimmung mit der für 1875 auf⸗
che der evangelischen Confession nicht an⸗
gestellten Communalsteuerliste sämmtli gehörige Steuerpflichtige— sowohl Ortseinwohner wie Ausmärker— in alpha⸗ eichnen und diese Verzeichnisse dem Großherzoglichen
betischer Ordnung zu verz Steuercommissariate sobald als möglich zuzustellen. Dabei machen wir Sie zu Ihrer näheren Instruction noch darauf aufmerksam, daß a) bei confessionell gemischten Ehen für die Steuerpflichtigkeit die Confession des Mannes utscheidet, im Falle nicht der Ehefrau selbstständig im Steuerkataster Steuerobjecte zugeschrieben sind, deren Steuercapital alsdann bei Ausschlägen auf die Confessionsverwandten derselben in Betracht
zu kommen hat,
p) wenn Personen verschiedener Confession, wobei jedoch Ehegatten nur als eine Person gelten, an einem und demselben Steuercapital Antheil haben, der auf die einzelnen evangelischen Betheiligten fallende Theil besonders anzugeben ist; wenn dies nicht thunlich ist, so ist das gemeinschaftliche Steuer⸗ capital nach gleichen Theilen auf die Betheiligten auszutheilen,
c) wenn die Confession der in Betracht kommenden Ausmärker der Großherzoglichen Bürgermeisterei nicht bekannt ist, solche durch geeignetes Benehmen mit der betreffenden auswärtigen Bürgermeisterei
unverzüglich zu ermitteln ist,


