Ausgabe 
22.12.1874
 
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15.

Gießen, am 22. December 1874. Betreffend: Die Einführung der Reichsmarkrechnung, hier die Gebühren

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bei Einbringung der Communalintraden.

Das N Großherzogliche Kreisamt Gießen

an

die Großherzoglichen Bürgermeistereien, Gemeindeeinnehmer und Kreisboten.

Großheuzogliches Ministerium des Innern hat durch Amtsblatt Nr. 24 vom 11. December 1874

die Gebühren des Beitreibungspersonals bei Einbringung der Communalintraden mit Wirkung vom 1. Januar 1875 an folgendermaßen festgesetzt:

1) die Mahngebühr auf 10 Pfennige; 2) die Pfändungsgebühren, wenn die Schuld nicht mehr als 5 Mark beträgt, auf 40 Pfennige; wenn sie mehr als 5 Mark, aber nicht mehr als 20 Mark beträgt, auf 60 Pfennige; wenn sie mehr als

20 Mark, aber nicht mehr als 40 Mark beträgt, auf 1 Mark; wenn sie über 40 Mark beträgt, auf 1 Mark 20 Pfennige;

3) die Versteigerungsgebühren und zwar: a) Taggelder für den Kreisboten auf 2 Mark; b) Taggelder für jeden Zeugen auf 1 Mark; in beiden Fällen für halbe Tage nur die Hälfte; c) für Publication der Versteigerung in Orten unter 500 Einwohnern auf 20 Pfennige, in größeren Orten auf die allgemein vorgeschriebenen Publicationsgebühren;

d) für Abschrift des Versteigerungsprotokolls, wenn solche vom Schuldner verlangt wird, auf 25 Pfennige.

Wir setzen Sie hiervon zur Bemessung in Kenntniß.

v. Röder.