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Gießen, am 19. September 1874.
Betreffend: Die Städte- und Landgemeinde-Ordnung, hier die Stellung der Beigeordneten.
Das Großherzogliche Kreisamt Gießen
an
die Großherzoglichen Bürgermeistereien.
i Von nachstehender Verfügung Großherzoglichen Ministeriums des Innern vom 15. l. M. geben wir Ihnen zu Ihrem Bemessen Kenntniß.
D. N De
Abdruck.
ꝛc. an Großherzogliches Kreisamt Bingen.
Auf Ihre an uns gerichteten Anfragen über die Stellung der Beigeordneten, welchen der Art. 38 der Landgemeinde-Ordnung Sitz und volles Stimmrecht in dem Gemeinderathe(auch dann, wenn sie den Vorsitz nicht führen) zuspricht, erwidern wir Ihnen:
1) Die Beigeordneten sind zwar zu allen Sitzungen des Gemeinderaths einzuladen; doch wird hiervon die Gültigkeit der Berathung, in Ermangelung einer desfallsigen ausdrücklichen gesetzlichen Bestim— mung, nicht abhängig zu machen sein.
2) Bei Feststellung der Stimmenanzahl beziehungsweise der Stimmengleichheit(Art. 38) sind die abgegebenen Stimmen der Beigeordneten selbstverständlich mitzuzählen; dagegen sind die Bei— geordneten bei Berechnung der zur Gültigkeit der Berathung erforderlichen zwei Dritttheile(Art. 41) nicht zu berücksichtigen.
3) Sofern nicht einzelne Amtsgeschäfte, welche der Bürgermeister den Beigeordneten aufgetragen hat, oder die erforderliche Vertretung des Bürgermeisters(Art. 29) die Anwesenheit der Beigeordneten in den Gemeinderathssitzungen erheischen, sind dieselben im Allgemeinen zum Erscheinen in diesen Sitzungen nicht verpflichtet. Ausstellungen, zu welchen dieselben bezüglich ihrer Dienstführung Anlaß geben, sind nach Art. 22—24 des Edicts über die Dienstverhältnisse der Civilstaatsbeamten zu beurtheilen(Art. 54 der Städte-Ordnung, Art. 52 der Landgemeinde-Ordnung).
4) Die Verordnung vom 31. Januar 1850, die Amtspflichten der Mitglieder des Gemeinderaths
betreffend, ist durch Art. 46 der Städte-Ordnung, resp. 45 der Landgemeinde-Ordnung als auf— gehoben zu betrachten.


