Gießen, am 8. October 1874. Betreffend: Die Bürgermeisterwahlen im Jahre 1874.

Das Großherzogliche Kreisamt Gießen

n die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises.

Nach F. 42 der Anleitung zur Wahl des Gemeinderaths, des Bürgermeisters und der Beigeordneten, sind sämmtliche Wahlakten mit gutächtlicher Aeußerung dem Kreisrathe durch den Vorsitzenden der Wahl— commission vorzulegen. Soweit dies bezüglich der Bürgermeisterwahlen noch nicht geschehen ist, erwarten wir, daß in dem genannten Gutachten besonders berichtet wird, ob der gewählte Bürgermeister aus der Zahl der vorher gewählten Gemeinderaͤthe entnommen ist und ob in diesem Falle doch noch die Haͤlfte(5) des Gemeinderathes dem höchstbesteuerten Dritttheile der Wählbaren angehört. Dasselbe ist zu berichten, wenn die Wahl des Bürgermeisters der Verwandtschaft wegen der Rücktritt eines Gemeinderathsmitgliedes bedingt. Endlich ist auch anzugeben, ob der gewählte Bürgermeister Wirthschaft treibt.

In denjenigen Gemeinden, in welchen nicht die dermaligen Bürgermeister zu Vorsitzenden der Wahl⸗ commission ernannt wurden, ist diesen Letzteren von vorstehender Anordnung Kenntniß zu geben.

Zugleich fordern wir Sie auf, sobald die Gemeinderathswahl bestaͤtigt ist, ein Verzeichniß der neugewählten Gemeinderathsmitglieder unter Bezeichnung derjenigen, welche dem höchstbesteuerten Dritt— theil der Wählbaren angehören, an uns einzusenden.

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