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Gießen, am 7. August 1874.
Betreffend Die durch Beitreibung der Gemeindegelder entstehenden Kosten.
Das Großherzogliche Kreisamt Gießen
an
die Großherzoglichen Bürgermeistereien und Gemeinde-Einnehmereien des Kreises.
Wir finden uns veranlaßt, die Bestimmung, wonach vierteljährig Verzeichnisse über die im abgelau⸗ fenen Quartale durch Beitreibung der Gemeindegelder entstandenen Kosten uns vorzulegen waren, vom 1. Juli d. J. an außer Wirksamkeit zu setzen.
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