Gießen, am 5. November 1874.
Betreffend: Die Besorgung niederer Kirchendienste ven Seiten der Schullehrer. Das Großherzogliche Kreisamt Gießen
n
die Großherzoglichen Bürgermeistereien.
Indem wir Ihnen nachstehend von dem heute von uns an die Kirchen- und Schulvorstände er— lassenen Ausschreiben Kenntniß geben, empfehlen wir Ihnen da, wo Ihre Mitwirkung erforderlich erscheint, den Abschluß der bevorstehenden Verhandlungen in jeder thunlichen Weise zu fördern.
Rader
Gießen, am 5. November 1874.
Betreffend: Wie oben.
Das Großherzogliche Kreisamt Gießen
an
die Kirchen- und Schulvorstände.
Nach Verfügung Großherzoglichen Ministeriums des Innern vom 20. v. Mts. soll der niedere Kirchendienst, wozu auch vorzugsweise Glöcknerdienst gehört, soweit dies bis jetzt noch nicht geschehen, sofort von den Schulstellen getrennt werden. Wir empfehlen hiernach den Kirchenvorständen überall da, wo diese Trennung noch nicht stattgefunden hat, zur Herbeiführung derselben mit den Schul- und Orts⸗ vorständen alsbald die erforderliche Einleitung zu treffen und das Ergebniß, unter Anschluß einer Be⸗ soldungsnote für den neu anzustellenden Glöckner⸗ und Kirchendiener, bis zum 1. December vorzulegen.
Wo die Trennung der beiden Stellen schon besteht, ist uns baldigst hiervon unter Anschluß der Besoldungsnote für den niederen Kirchendienst Anzeige zu machen.
Die Schulvorstände werden hierdurch angewiesen, von den aus der Trennung der fraglichen beiden Stellen sich ergebenden Aenderungen in den Besoldungsverhältnissen der Schulstellen uns Mittheilung zu machen. Der Dienst eines Organisten, Cantors oder Vorlesers bleibt hier außer Betracht. Den Groß⸗ herzoglichen Bürgermeistereien haben wir von dieser Verfügung unter der Empfehlung Kenntniß gegeben, das vorgesteckte Ziel mit den Ortsvorständen in jeder thunlichen Weise zu unterstützen.
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