Gießen, am 1. Becember 1874.
Betreffend: Die Einführung der Reichsmarkrechnung, hier den Gebrauch älterer Formularien zu Gemeindevoranschlägen und Rechnungen.
Das Großherzogliche Kreisamt Gießen
an
die Großherzoglichen Bürgermeistereien und Gemeindeeinnehmer.
Das nachstehend abgedruckte Ausschreiben Großherzoglichen Ministeriums des Innern vom 25. v. M.
theilen wir Ihnen zur Kenntnißnahme und Bemessung mit. b R den
Zu Nr. M. d. J. 13780. Darmstadt, am 25. November 1874.
Betreffend: Wie oben.
f Das Großherzogliche iilferiu m des Innern
an
die Großherzoglichen Kreisämter.
ob die Einführung der Reichsmarkrechnung die
Nachdem bei uns die Anfrage gestellt worden ist, Formularien zu Rechnungen, Rechnungsbüchern,
Nothwendigkeit des ausschließlichen Gebrauchs solcher Voranschlägen u. se w. bedinge, in denen die Bezeichnung„Mark“ und„Pfennige“ vorgedruckt ist, er— öffnen wir Ihnen, daß wir nicht zu beanstanden finden, wenn die Großherzoglichen Bürgermeistereien und die Gemeindeeinnehmer auch noch fernerhin, insoweit der etwaige Vorrath dazu reicht, sich solcher Formularien bedienen, in denen die Bezeichnung„Gulden“ und„Kreuzer“ vorgedruckt ist, insofern sie dieselbe überall entsprechend abändern.
Was speciell die Formularien zu den Voranschlägen der Gemeinden betrifft, so unterliegt es im Allgemeinen gleichfalls keinem Bedenken, bei vorhandenem Vorrath die nach unserem Ausschreiben vom 25. November 1872(Amtsblatt Nr. 31) vorgeschriebenen Formularien vorerst noch unter entsprechender Abänderung, insoweit solche ohne Beeinträchtigung der Deutlichkeit möglich ist, zu verwenden, für den Voranschlag selbst ist aber ausschließlich das durch unser Ausschreiben vom 20. v. Mts.(Amtsblatt Nr. 19) gegebene Formular zu gebrauchen.
Wir beauftragen Sie, die Großherzoglichen Bürgermeistereien und die Gemeindeeinnehmer hiernach
alsbald zu bedeuten. on S t a vc Zimmermann.


