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Gießen, am 1. Zuli 1874.
2 89* Betreffend: Die Wahlen der Gemeinderäthe in den Landgemeinden.
Das
Großherzogliche Kreisamt Gießen die Großherzoglichen Bürgermelstertirn(ausschließlich Gießen.)
Jude wir Ihnen beifolgend ein Exemplar der„Anleitung zu der auf Grund der Landgemeinde⸗ Ordnung vorzunehmenden Wahl des Gemeinderaths, des Bürgermeisters und des Beigeordneten“ mit⸗ theilen, bemerken wir Ihnen, daß die dermalen im Amte befindlichen Bürgermeister, beziehungsweise deren Stellvertreter, für ihre Gemeinden die Liste aller darin wohnenden Stimmberechtigten unter Beobachtung der Bestimmungen in F. 7 bis 10 der Anleitung und nach Maßgabe des dem Wahlprotokoll als Anlage A beigegebenen Formulars aufzustellen, mit dieser Aufstellung alsbald zu beginnen und solche bis Ende Juli J. J. zu vollenden haben, so daß mit Anfang des Monats August nach dem Schlußsatze des§. 10 der Anleitung zu der Offenlegung der Listen geschritten werden kann.
Mit Bezugnahme auf Art. 13 pos. 2 der Landgemeinde-Ordnung machen wir Sie darauf auf⸗ merksam, daß solche Einwohner, welche am 30. Juni 1871 das Heimathsrecht in der Gemeinde besessen und demnach(gemäß F. 65 pos. 1 des Bundesgesetzes übet den Unterstützungswohnsitz vom 6. Juni 1870) am 1. Juli 1871 den Unterstützungswohnsitz bei der bevorstehenden ersten Wahl der Gemeindevertretung seit mehr als zwei Jahren erworben haben und daher als stimmfähig zu betrachten sind, diejenigen Einwohner dagegen, welche am 30. Juni 1871 kein Heimathsrecht in der Gemeinde besaßen, für welche daher der Lauf der zweijährigen Frist zum Erwerb des Unterstützungswohnsitzes erst am 1. Juli 1871 begann und am 1. Juli 1873 vollendet war, bei der vorliegenden Wahl nicht stimmfähig sind, weil von ihnen der Unterstützungswohnsitz zur Zeit noch nicht seit zwei Jahren erworben ist.
Gleichzeitig haben die dermalen im Amt befindlichen Bürgermeister der Landgemeinden, beziehungs— weise deren Stellvertreter, die Liste des höchstbesteuerten Drittheils der Wählbaren aufzustellen, und nach Maßgabe des F. 21 der Anleitung zu verfahren.
Sobald die Listen der Stimmberechtigten vollendet und abgeschlossen sind, ist die Offenlegungsfrist nach F. 10 der Anleitung anzuberaumen, zugleich mit der Liste der Stimmberechtigten die Liste des höchstbesteuerten Drittheils der Wählbaren offen zu legen und sodann nach§. 11 bis 35 der Anleitung zu verfahren. Zur Vermeidung von Mißverständnissen machen wir Sie darauf aufmerksam, daß in §. 31 Zeile 9 der Anleitung fuͤr das Wort„Stadt“ zu setzen ist„Gemeinde“.
Nachdem die Wahl stattgefunden hat und die Wahlacten während der gesetzlichen Frist offen ge— legen haben, sind diese uns sofort nebst den etwa bei Ihnen vorgebrachten Einwendungen und Ablehnungen mit Ihrer gutächtlichen Aeußerung vorzulegen.
Wir erwarten, daß Sie sich alsbald mit den Bestimmungen des Gesetzes vom 15. Juni l. J., die Landgemeinde-Ordunung für das Großherzogthum Hessen betreffend(Regierungsblatt Nr. 31), der Ver— ordnung von gleichem Datum über die Ausführung dieses Gesetzes(Regierungsblatt Nr. 33) und der beigeschlossenen Anleitung genau vertraut machen und bei den vorbereitenden Handlungen für die Wahl, sowie bei Leitung der letzteren selbst überall mit der nöthigen Umsicht verfahren.
Bis zum 5. August sehen wir Ihrer Anzeige darüber entgegen, ob die Offenlegung der Listen der Stimmberechtigten sowie des höchstbesteuerten Drittheils der Wählbaren angeordnet worden ist, oder welcher Anstand etwa noch dieser Offenlegung entgegensteht.
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