Ausgabe 
27.7.1871
 
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Gießen, am 27. Juli 1871.

Vetressend: Die Instruction über Behandlung der Einnahmen aus den Erträgen der Gemeinde-Waldungen und der darauf sich beziehenden Ausgaben vom 29. März 1837.

Das

Großherzogliche Kreisamt Gießen die Großherzoglichen Vürgermeistereien des Kreises.

Indem wir Ihnen das nachstehend abgedruckte Ministerialausschreiben mittheilen, weisen wir Sie an, sich vom 1. October d. J. an nur der neu redigirten Formularien zu bedienen.

Sta e

Zu Nr. M. d. J. 6984. Darmstadt, am 19. Juli 1871.

Betreffend: Wie oben.

Das Großherzogliche em e nnen

an

die Großherzoglichen Kreisämter.

Nach F. 1 des Reglements vom 8. April vorigen Jahres(Regierungsblatt Nr. 16) sollen die darin ertheilten Vorschriften über die Anwendung des metrischen Maßes auf die bei der Verwaltung der Communal-Waldungen vorkommenden Gegenstände mit dem 1. October dieses Jahres ins Leben treten. Mit Rücksicht hierauf haben wir die zu der rubricirten Instruction vorgeschriebenen Formularien einer Revision unterzogen und dabei, außer den durch die Anwendung des Metermaßes und die neueren Vor schriften über die Bezeichnung der Behörden ꝛc. bedingten Modificationen, einige weitere Aenderungen eintreten lassen. 5

Diese, theilweise bereits bei dem seitherigen Formular berücksichtigten Aenderungen sind, soweit sie sich auf die von den Großherzoglichen Bürgermeistereien selbst anzuschaffenden Formularien beziehen, ef. Ministerial-Amtsblatt Nr. 36 vom 21. December 1838 im Wesentlichen folgende:

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