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Gießen, am 27. Zuni 1870.
VBetressend: Die Quartierleistung für die bewaffnete Macht während des Friedenszustandes, insbesondere die Vertheilung der Quartier⸗ leistungen in den Gemeindebezirken und die Aufstellung von Ortsstatuten.
Das
Großherzogliche Kreisamt Gießen
die Grosherzoglichen VBürgermeistereien des Kreises(mit Ausnahme von Gießen).
Juden wir Ihnen nachstehend den Abdruck eines Ausschreibens Großherzoglichen Ministeriums vom 17. l. M. zu Nr. M. d. J. 6041 mittheilen, beauftragen wir Sie, den Gemeinderath zur Erklärung darüber aufzufordern, ob ein Ortsstatut errichtet werden soll, beziehungsweise welche Grundsätze bei Vertheilung der Quartierleistungen in Anwendung kommen sollen. Das Berathungsprotokoll ist einzusenden.
Wir bemerken dabei, daß wir die Errichtung förmlicher Ortsstatuten nicht für nothwendig halten, daß es vielmehr unserer Ansicht nach genügen dürfte, wenn der Gemeinderath erklärt:
daß er von Errichtung eines Ortsstatuts absehen, und bei Vertheilung der Einquartierung die Grundsätze angewendet wissen wolle, welche hierüber in dem Großherzoglich Hessischen Gesetz vom 17. Januar 1856, beziehungsweise in Art. 16 des Gesetzes vom 18. Juli 1858 (über die Rechtsverhältnisse der Standesherrn) und Art. 4 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1868(betreffend die Quartierleistung für die bewaffnete Macht während des Friedenszu— standes) aufgestellt sind.
Indessen wollen wir der Entschließung des Gemeinderaths durch diesen Vorschlag nicht vorge— griffen haben.
D
Zu Nr. M. d. J. 6041. Darmstadt am 17. Juni 1870. Betreffend: Wie oben.
Das Großherzogliche iter um des Inner n
an
die Großherzoglichen Kreisämter.
Durch F. 7 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1868, die. Quartierleistung für die bewaffnete Macht während des Friedenszustandes betreffend, welches durch das Gesetz vom 7. August 1869 auch in den nicht zum Norddeutschen Bunde gehörigen Theilen des Großherzogthums eingeführt worden, ist bestimmt: 10


