Gießen, am 22. Zuli 1870.
Vetressend: Die Unterstützung der bedürftigen Familien zum Dienst ein⸗ berufener Reserve- und Landwehr-Mannschaften, sowie der Mannschaften der Ersatz⸗Reserve.
Die Commilsian zur Unterstützung der bedürftigen Tamilien einbe- rufener Reserve- etc. Mannschaften
an
die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises.
Nach den Gesetzen vom 27. Februar 1850(Reg.-Blatt von 1868, S. 925 bis 928) und vom 8. April 1868(Bundesgesetzblatt von 1868, S. 38) ist es Pflicht der Kreise, die Familien der zum Dienst einberufenen Reserve⸗ und Landwehr⸗Mannschaften, sowie der Mannschaften der Ersatz⸗ Reserve im Fall einer Mobilmachung zu unterstützen. Da dieser Fall jetzt eingetreten ist, und sonach die Unterstützungsbedürftigkeit festgestellt werden muß, so fordern wir Sie auf, sofort bezüglich aller unterstützungsbedürftigen Familien und Personen dem Kreisamt unter ausführlicher Darlegung der näheren Verhältnisse, insbesondere der Vermögens- und Erwerbs Verhältnisse, Mittheilung zu machen.
Zugleich fordern wir Diejenigen, welche nach Maaßgabe des Gesetzes Kreisunterstützung ansprechen zu können glauben, auf, ihre Ansprüche bei der Bürgermeisterei ihres Wohnorts geltend zu machen.
Wir machen zur Verständigung noch darauf aufmerksam, daß zu der unterstützungsberechtigten Familie die Ehefrau und die ehelichen Kinder unter 14 Jahren gehören, und daß weiter dahin gerechnet werden können: die Kinder über 14 Jahren, sowie Verwandte in aufsteigender Linie und Geschwister, insofern sie von dem zum Dienst Einberufenen unterhalten werden müssen. g
Dr. Goldmann. K. Köhler. Dern. H. W. Moll. J. Wagenbach VI.


