Ausgabe 
20.5.1870
 
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7.

Giessen, am 20. Mai 1870.

Getressend: Die Ausführung des Gesetzes über die Portofreiheiten im Gebiete des Norddeutschen Bundes.

Das Großherzogliche Kreisamt Gießen

an

die Großherzoglichen Zürgermeistereien, sowie die evangelischen und katholischen Kirchen- und Schul-Vorstände des Kreises.

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Bezüglich der Frage, aus welcher Kasse die in Folge des Bundesgesetzes vom 5 Juni g betr. die Portofreiheiten im Gebiete des Norddeutschen Bundes,

zu zahlenden Portobeträge entrichtet werden müssen, hat Großherzogliches Ministerium des Innern ent⸗ schieden, daß die Staatskasse zur Uebernahme des Porto's in allen Fällen verpflichtet ist, in welchen die Behörde als Organ der allgemeinen Staatsverwaltung auftritt, daß dagegen da, wo sie als Ver⸗ treterin der Gemeinde, des Fonds ꝛc. handelt, die Gemeindekasse oder der betreffende Fond zahlungspflichtig ist.

Sie wollen sich hiernach bemessen.

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Dr. Goldmann.