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Giessen, am 19. Mai 1870.
Vetrrssend: Die Einführung einer allgemeinen Einkommensteuer, hier die Wahl der Einschätzungs⸗Commissionen für die Steuer⸗ regulirung für 1871.
Das Großherzogliche Kreisamt Gießen
an
die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises, mit Ausnahme der Bürgermeisterei Gießen.
Nach Art. 33 des Gesetzes vom 21. Juni v. J. soll behufs der Einschätzung in die Steuerclassen
der Einkommensteuer zweiter Abtheilung für jede Gemeinde eine örtliche Commission gebildet werden, welche von dem Ortsvorstand gewählt wird. Von den zu wählenden Mitgliedern dürfen nicht mehr als zwei Dritttheile dem Gemeindevorstand selbst angehören; wenigstens ein Mitglied muß aber demselben angehören.
Der Bürgermeister ist wählbar.
Zu Mitgliedern der Commission können nur solche gewählt werden, welche zur Zeit der Wahl volle 30 Jahre alt sind und deren Staatsbürgerrecht weder suspendirt noch verwirkt ist.
Nach Verfügung Großherzoglichen Ministeriums der Finanzen sind für Gemeinden bis zu 3000 Ein⸗ wohnern, sonach für alle Gemeinden des Kreises Gießen mit Ausnahme der Stadt Gießen, 3 Mitglieder und 2 Ersatzmänner zu wählen. Sie wollen sofort den Gemeinderath versammeln, die Wahl vornehmen lassen und das darüber aufgenommene Protokoll binnen 8 Tagen einsenden.
Dr. Goldman n.


