er
eee eee
20.
——
Giessen, am 18. October 1870.
Vetressend: Den Krieg gegen Frankreich, insbesondere die Verrechnung 5 von Gaben der Gemeinden an Soldaten im Felde.
Das Großherzogliche Kreisamt Gießen
an
die Großherzoglichen Zürgermeistereien.
Um in Bezug auf die Verrechnung derjenigen patriotischen Liebesgaben, welche von Gemeinden den im Felde stehenden Soldaten an Geld, Kleidungsstücken ꝛc. gespendet werden, entstandene Zweifel zu beseitigen und ein gleichmäßiges Verfahren herbeizuführen, hat Großherzogliches Ministerium des Innern bestimmt, daß derartige Ausgaben der Gemeinden als Kriegskosten— Art. 4 pos. 4 des Gesetzes vom 3. Mai 1858 die Gemeinde ⸗Ausgaben zweiter und dritter Klasse betreffend— in der dritten Klasse unter Rubr. Nr. 169 zu verrechnen sind.
Sie wollen sich hiernach bemessen und in vorkommenden Fällen die Gemeindeeinnehmer demgemäß anweisen.
Dr. Goldmann.


