11.

Gießen, am 10. Zuni 1870.

Betressend: Die zwischen den Regierungen mehrerer deutschen Staaten wegen Verpflegung erkrankter und Beerdigung verstorbener Angehörigen eines der econtrahirenden Staaten abgeschlossene Uebereinkunft.

Das Großherzogliche Kreisamt. Gießen

die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises.

Nachstehendes Ausschreiben Großherzoglichen Ministeriums des Innern theilen wir Ihnen zur Nachricht und Bemessung mit. 5

Dr. Goldmann.

15.

Zu Nr. M. d. J. 5376. Darmstadt, am 30. Mai 1870. Betreffend: Wie oben.

Das Großherzogliche Ministerium des Innern

an

die Großherzoglichen Kreisaͤmter.

Auf erfolgte Anregung von Seiten der Kaiserlich Königlich Oesterreichischen Regierung ist mit dieser eine Vereinbarung dahin getroffen worden, daß die Bestimmungen der zwischen den Regierungen mehrerer deutschen Staaten wegen Verpflegung erkrankter und Beerdigung verstorbener Angehörigen eines der con⸗ trahirenden Staaten am 11. Juli 1853 zu Eisenach abgeschlossene Uebereinkunft(Seite 17 des Regie⸗ rungsblatts von 1854), welcher die genannte Regierung durch Erklärung vom 27. October 1853 beige treten ist, ebenso wie auf körperlich Erkrankte, auch auf Geisteskranke, welche dem Großherzogthum 1. der Oesterreichisch-Ungarischen Monarchie angehören, gegenseitig Anwendung

nden sollen. 33 9 Sie hiervon zu Ihrem Bemessen und zur Bedeutung der Großherzoglichen Bürgermeistereien in Kenntniß.

Dole ig

Rautenbusch.