Ausgabe 
5.4.1870
 
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Gießen, am 5. April 1870. Betressend: Das Bundesgesetzblatt des Norddeutschen Bundes.

Das Großherzogliche Kreisamt Gießen

an

die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises.

. wir nachstehende Verfügung Großherzoglichen Ministeriums Ihnen zur Nachachtung mit theilen, sehen wir der Vorlegung beglaubigter Abschriften der Postquittungen für die Jahrgänge 1867 bis einschließlich 1870 des Bundesgesetzblatts bis Ende dieses Monats entgegen.

Das Bundesgesetzblatt ist jahrgangweise einzubinden. a

Dr. G old em a u n.

Zu Nr. M. d. J. 3291. Darmstadt, am 28. März 1870 Betreffend: Wie oben.

Das Großherzogliche ,,

an

die Großherzoglichen Kreisämter der Provinz Oberhessen.

Unter Bezugnahme auf unser Ausschreiben vom 16. März l. J. zu Nr. M. d. J. 2777 finden wir uns veranlaßt, zur Ausführung des Beschlusses, den Gemeinden der zum Norddeutschen Bunde ge hörenden Gebietstheile des Großherzogthums das Bundesgesetzblatt auf Staatskosten zu liefern, bezie hungsweise die dafür aufgewendeten Kosten aus Staatsmitteln zu ersetzen, Nachstehendes anzuordnen:

1) Diejenigen Gemeinden Ihres Kreises, welche das Bundesgesetzblatt bisher nicht, oder nur unvoll ständig bezogen haben, sind anzuweisen, die Jahrgänge 1867 bis incl. 1870, beziehungsweise die bisher nicht bezogenen Theile desselben im Wege des Postdebits alsbald zu bestellen;

2) Der den Gemeinden erwachsene, aus den Gemeindekassen ausbezahlte, resp. noch auszuzahlende Kostenbetrag ist auf Grund der Quittungen der Postanstalten zur Erstattung aus der Hauptstaats⸗ kasse bei Ihnen zu liquidiren;

3) Die Liquidationen sub 2 sind von Ihnen, nach vorgängiger Prüfung, baldigst an uns einzusenden;

4) vom 1. Jauuar 1871 an wird die Bestellung des Bundesgesetzblattes durch unsere Vermittlung erfolgen und die Berichtigung des Kostenbetrags unmittelbar aus Großherzoglicher Hauptstaatskasse stattfinden.

Sie wollen sich hiernach bemessen und das weiter Geeignete verfügen.

v. Dalwigk. Zimmermann.