Ausgabe 
5.1.1870
 
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1.

Gießen, am 5. Januar 1870.

VBetressend: Die Ausführung des Gesetzes über die Wechselstempelsteuer im Norddeutschen Bunde.

. e Großherzogliche Kreisamt Gießen

an

die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises und die Polizei-Verwaltung für die Provinzialhauptstadt Gießfen.

Nach F. 21 des Wechselstempelsteuergesetzes für den Norddeutschen Bund vom 10. Juni 1869 Bundesgesetzblatt Nr. 21 welches für die zum Bunde gehörigen Landestheile mit dem 1. Januar 1870 in Kraft getreten ist, haben unter Andern auch diejenigen Staats und Communalbeamten, denen eine Polizeigewalt anvertraut ist, die Verpflichtung, die Besteuerung der bei ihnen vorkommenden Wechsel und Anweisungen von Amtswegen zu prüfen und die zu ihrer Kenntniß gelangenden Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz bei der nach Artikel 18 des Gesetzes zuständigen Behörde zur Anzeige zu bringen. Jndem wir Sie auf diese Ihnen obliegende Verpflichtung aufmerksam machen und Ihnen aufgeben, derselben gewissenhaft nachzukommen, bemerken wir, daß die Anzeigen wegen Zuwiderhandlungen gegen das Wechselstempelgesetz an das Großherzogliche Hauptzollamt Gießen als die zur Verfolgung solcher

Contraventionen competente Behörde zu richten sind.

Dr. Goldmann.