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eigenen Kenntniß und Ueberzeugung, und sind andere Sachverständige nur insofern darüber abzuhören
und zuzuziehen, als der Beschädigte es auf seine Kosten, wenn dergleichen dadurch verursacht werden, verlangt.
Ist der Schaden von größerer Bedeutung, oder hat er das Tabaksland in einer ganzen Feld— mark, oder einem großen Theile derselben betroffen, so wählt der Vorstand der Steuerstelle, oder wenn dessen Bestimmung nicht abgewartet werden kann, der Steuer⸗Controleur und der Ortsvorstand zwei verpflichtete Taxatoren, oder sonstige vereidete oder zu dem Ende zu vereidende Sachverständige und zwar jeder Theil einen, welche unter Aufsicht des nöthigenfalls zur Wahl eines Obmanns befugten Steuer⸗Controleurs an Ort und Stelle, unter Zuziehung des oder der Beschädigten und auf deren Kosten, ermitteln, ob der Schaden von der im F. 2 oder F. 3 angegebenen Art und Größe ist, und dem Steuer⸗Controleur ihr Gutachten darüber zu Protokoll geben.
Sollte der Schaden von der Art sein, daß sich die Tabakspflanzung in der Folge wieder ganz oder zum Theile von demselben erholen kann, und ließe sich mithin vor der Erntezeit nicht bestimmen, ob der Ausfall an dem Gewinne von der bedingungsmäßigen Größe sein werde, so muß die Ernte abgewartet und durch eine hinlängliche Controle dafür gesorgt werden, daß von dem ganzen Gewinne der Steuerbehörde nichts verschwiegen werde. i
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Der Steuer⸗Controleur hat darauf zu sehen, daß das über die örtliche Untersuchung aufge⸗ nommene Protokoll vollständig abgefaßt und alle diejenigen Umstände, welche zur Bestimmung über die Zulässigkeit und Höhe des Steuererlasses erforderlich sind, nach factischer Ausmittelung, Schätzung der Sachverständigen oder aus anderen zuverlässigen Quellen darin aufgenommen werden. Stimmen die Sachverständigen in den Schätzungsergebnissen nicht überein, so ist das Gutachten sowohl jedes einzelnen Sachverständigen, als das der Ortsbehörde zu Protokoll zu nehmen und diesem das Gutachten des Steuer⸗Controleurs anzuschließen. In diesem Falle bleiben die Spalten 4 b. e. und 5 bis 8 der Nachweisung e.(F. 8.) unausgefüllt, während in der Spalte 9 auf das Protokoll verwiesen wird. Beträgt die Differenz zwischen den Schätzungsergebnissen unter 10 Procent, so genügt die protokollarische Einigung des Steuer⸗Controleurs mit der Ortsbehörde zur Feststellung des Steuererlasses.
A. Muster a.(F. 1.) Amt N. N.
Anmeldung der Grundstücke, welche mit Tabak bepflanzt worden sind.
Angabe. Revision. 5 5 55 2 3. 4.„5 6. 85 5 Inhaber Angemeldete Bei Eigenhändige Namens⸗ Vor⸗ und Zunamen der Lage Größe Tag der Revision e desjenigen, e G 17 05 der 05 e Se ee de 2 au belchen Und⸗ 6 f 4 8 J. 0 d ö des welcher den Tabak baut. der Tabak stück eee Revision. ß Grundftücks lleber⸗ gebaut wird. Ucke. Mrg.[OKlftr. Mrg.[OKlftr.] zeugung genommen hat. ö ö *) In dessen Auftrage angegeben von *) welches bescheinigt N der Gemeinde-Vorsteher N Abgegeben, den ten 18
In das Anmelderegister eingetragen unter Nr. .(Benennung der Amtsstelle und Unterschrift.) 95 *) Otese Worte sind zu durchstreichen, wenn der, welcher den Tabak baut, selbst die schriftliche Anmeldung macht.
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