Ausgabe 
29.7.1869
 
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pflanzungen vollständig angemeldet und zu Buche gebracht worden, und demnächst der Steuerstelle vor⸗ zulegen, damit von dem Vorstande derselben bei seinen Bereisungen oder sonst zu demselben Zwecke gleichfalls davon Gebrauch gemacht werde. 0

Für die Revision der Anmeldungen selbst, welche in der' Regel vom Steuer-Controleur, und wenn thunlich, unter Zuziehung eines zweiten Steuerbeanften vorzunehmen ist, wird von dem ersteren für jeden einzelnen Ort der Zeitpunkt bestimm wann solche geschehen soll. Derselbe veranlaßt den Gemeindevorsteher des Orts, die Inhaber des Tabaklandes von dem angesetzten Termine zeitig vorher zu benachrichtigen, mit der Aufforderung, der Untersuchung beizuwohnen.

Leisten letztere der Aufforderung kein Genüge, so braucht deßhalb die Revision nicht aufgeschoben zu werden. Wird dabei in Ansehung der Fehlenden etwas Anderes, als sie angegeben haben, ermittelt, so ist solches einstweilen, mit Zuziehung des Gemeindevorstehers oder dessen Stellvertreters, festzustellen, und der Fehlende nöthigenfalls vorzuladen, um sich über seine Einwendungen dagegen vernehmen zu lassen.

. F. 5. 1* 5

Sowohl über die Fälle, in denen die Anmeldung eines Grundstücks ganz unterlassen worden ist(§. 10 Ziff. 1 des Gesetzes), als über solche entdeckte Unrichtigkeiten der Anmeldung, welche nach dem Gesetze F. 10 Ziff. 2) Bestrafung nach sich ziehen, ist ein fortlaufendes Protokoll aufzunehmen und von dem Gemeindevorsteher und dem Anmeldenden, wenn er gegenwärtig ist, mit zu unterschreiben, welches demnächst an die Steuerstelle zur Einleitung des nöthigen Verfahrens gegen die Straffälligen eingesandt wird. Der behufs Einleitung des Prozesses einzureichenden Denunciation ist ein beglaubigter Auszug aus diesem Protokoll beizufügen. ö

B.

8. 5. ra

Beschädigungen auf deren Grund ein Steuererlaß nachgesucht wird, müssen W

a) wenn sie sich während der Ernte, d. h. während des eigentlichen Abblattens der Tabaksstauden oder der Gewinnung des sogen. Obergutes ereignen, von dem Beschädigten spätestens am folgenden Tage dem Ortsvorstande, sowie der Steuerstelle, wohin die Gemeinde gehört, angezeigt werden, welche, wenn die weitere Fortsetzung der Ernte nicht bis zur Besichtigung sistirt werden kann, vor⸗ läufig den Schaden möglichst zu constatiren und dafür zu sorgen haben, daß von dem eingesammelten Tabak, wohin auch die vor der Ernte etwa abgenommenen Sand⸗ oder andere brauchbare Tabaks⸗ blätter gehören, nichts abhanden gebracht werde. g

Ist die Beschädigung während der Ernte durch Frost geschehen, so kann die Einsammlung der noch brauchbaren Blätter auch vor der Besichtigung nachgelassen werden, da der Schaden aus den erfrorenen, an den Stielen gebliebenen Blättern mit hinlänglicher Sicherheit zu erkennen und zu schätzen ist.

b) Wenn die Ernte noch nicht begonnen hat, oder doch jedwedes Abblatten bis zur Besichtigung ausgesetzt werden kann, so muß die Anzeige der Beschädigung längstens in drei Tagen nach ihrer Entstehung bei der vorgenannten Behörde und der Steuerstelle erfolgen, damtt die erforderliche Ermittelung angestellt werde.

c) Wenn nach der Ernte Tabak durch Feuer vernichtet ist, so muß die Anzeige in eben der Art und in derselben Frist, wie unter b., geschehen.

In allen vorbemerkten Fällen muß die Anzeige sowohl an die Orts⸗, als an die Steuerbehörde

A. und zwar an beide gleichlautend, nach dem unter a. anliegenden Muster, wenn die Beschädigung durch b. Naturereignisse, und nach dem unter b. anliegenden Muster, wenn solche durch Feuersbrunst entstanden,

geschehen. Geschieht die Anmeldung mündlich, so wird sie von dem Beamten, vor welchem sie gemacht wird, nach demselben Muster aufgenommen, und bei dessen Unterschrift- bemerkt:nach mündlicher Angabe des N. N Ist sie länger als drei Tage nach entstandener Beschädigung unterlassen worden, so findet ein Anspruch auf Erlaß nicht mehr statt. ˖ 5. F. 6. 0 a 5 Die Steuerstelle muß sofort dem Steuer-Controleur des Bezirkes von der angemeldeten Be⸗ schädigung Kenntniß geben und dieser mit Zuziehung eines zweiten Steuerbeamten den Schaden, in Gemeinschaft mit dem Ortsvorsteher oder dem Stellvertreter desselben und in Gegenwart des Beschädigten besichtigen und feststellen. Die örtliche Untersuchung des Schadens muß in dem F. 5 4. gedachten Falle so schleunig wie möglich, in anderen Fällen aber innerhalb zehn Tagen, nachdem die Anzeige gemacht worden, erfolgen. 8. Die Festsetzung des Schadens geschieht, wenn der durch denselben veranlaßte Steuererlaß nicht über 35 fl. anzuschlagen ist, sogleich bei der Besichtigung durch die oben genannten Beamten nach ihrer

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