Ausgabe 
16.7.1868
 
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1* 1

3) in den Gemeinden über 5000 Seelen fl. 30 kr., 1 3 von über 1000 bis zu 5000 Seelen 20 5 77 7 70 1 10 5 7* 1000 77. 8 N 15 7 6) bis zu 500 Seelen

.

II. Füt das Ausschellen zum Zeichen des Beginns einer Versteigerung, ohne Ver⸗

kündigung, wenn dies ausdrücklich verlangt wird: 1) in den Gemeinden iber p ̃ꝶͤ¹i!! 20 kr., 5 von über 1000 bis zu 5000 Seelen. 1 f 1 500 1000 l ent 40 . 5 54s. zu 50% S 6 Zeichen des Beginns einer Ver⸗

III. Für das Läuten mit der Thurmglocke zum 3 steigerung: wo dies bisher üblich war und auch fernerhin verlangt, wird IV. Für das Ausrufen bei Versteige rungen: 1) in den Gemeinden über 5000 Seelen: 5 a. für die erste Stunde des Ausrufens VVV b. für jede weitere Stunde des Ausrufens 15 Das Maximum für einen Tag darf jedoch 1 fl. 0 8

G.

1

nicht übersteigen.

2) in den Gemeinden bis zu 5000 Seelen: f a. für die erste Stunde des Austufen?s?s?s 18. kr b. für jede weitere Stunde des Ausrufens

Das Maximum für einen Tag darf

555 123 jedoch 1 fl. 12 kr. nicht übersteigen.