1* 1
3) in den Gemeinden über 5000 Seelen— fl. 30 kr., 1 3 von über 1000 bis zu 5000 Seelen—„ 20„ 5 77 7 70 1 10 5 7* 1000 77. 8 N„ 15 7 6)„ bis zu 500 Seelen„„
.„
II. Füt das Ausschellen zum Zeichen des Beginns einer Versteigerung, ohne Ver⸗
kündigung, wenn dies ausdrücklich verlangt wird: 1) in den Gemeinden iber p“ ̃—ꝶͤ¹i!! 20 kr., 5 von über 1000 bis zu 5000 Seelen. 1 „ f 1 500„„ 1000„ l ent 40„ . 5 54s. zu 50% S 6 Zeichen des Beginns einer Ver⸗
III. Für das Läuten mit der Thurmglocke zum 3 steigerung: wo dies bisher üblich war und auch fernerhin verlangt, wird IV. Für das Ausrufen bei Versteige rungen: 1) in den Gemeinden über 5000 Seelen: 5 a. für die erste Stunde des Ausrufens VVV b. für jede weitere Stunde des Ausrufens 15 Das Maximum für einen Tag darf jedoch 1 fl. 0 8
G.
1
nicht übersteigen.
2) in den Gemeinden bis zu 5000 Seelen: f a. für die erste Stunde des Austufen?s?s?s 18. kr b. für jede weitere Stunde des Ausrufens
Das Maximum für einen Tag darf
555 123 jedoch 1 fl. 12 kr. nicht übersteigen.


