Ausgabe 
18.1.1867
 
Einzelbild herunterladen

4

2.

Zu Nr. N. G. 289. Gießen, am 18. Januar 1867.

Betreffend: Die Aufbewahrung von Werthpapieren in den Gemeinden.

Das Großherzogliche Kreisamt Gießen

an die Großherzoglichen Bürgermeistereien.

D

Das in neuerer Zeit der Fall häufiger vorkommt, daß Gemeinden Obligationen über ausgeliehene Activcapitalien besitzen, insbesondere auch ihre Activkapitalien in Papieren auf Inhaber angelegt und die meisten Gemeinden sonstige Werthpapiere, z. B. Kaufbriefe, Ablösungsurkunden, Cautionsurkunden, im Besitz haben, die Aufbewahrung der Werthpapiere aber vielfach eine höchst mangelhafte ist, so liegt es im größten Interesse der betreffenden Gemeinden, in dieser Beziehung größere Vorsicht zu üben.

Großherzogliches Ministerium des Innern hat deshalb angeordnet, daß in den Fällen, in welchen ein Bedürfniß dazu vorliegt, bezüglich Aufbewahrung der Werthpapiere der betreffenden Gemeinden die in der Verordnung vom 30. April 1833(Reg.⸗Blatt Nr. 41), die Aufbewahrung, Revision und Prüfung der den Kirchen-, Schul- und Stiftungsfonds gehörigen und künftig für dieselben zu errichtenden Schuld und Pfandverschreibungen betreffend, hinsichtlich Aufbewahrung der den Kirchen oder geistlichen Stiftungs fonds gehörigen Werthpapiere getroffenen Vorschriften analog in Anwendung gebracht werden.

Indem wir Ihnen dieses zur Nachricht und Nachachtung eröffnen, bemerken wir zugleich, daß der eine Schlüssel der anzuschaffenden Kisten dem Bürgermeister, der andere aber dem als Controleur be stellten Gemeinderathsmitglied einzuhändigen und in denjenigen Gemeinden, welche Papiere auf Inhaber von größerem Belang besitzen, auf Anschaffung eines feuerfesten Cassenschrankes Bedacht zu nehmen ist

D e e ee i e