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b) einen Grundriß der verschiedenen Stockwerke und
c) einen Aufriß des auszu führenden Baues.
Bei der Zeichnung ist stets der Maßstab, wonach sie verfertigt ist, anzugeben und der Name des Con— cipienten hierunter zu bemerken.
Der Maßstab für dergleichen Zeichnungen wird in folgender Weise bestimmt:
a) für Situationszeichnungen 7% der natürlichen Größe oder 1 Zoll 50 Fuß;
b) für Grund- und Aufrisse /s der natürlichen Größe oder 1 Zoll= 10 Fuß.
Der Bauunternehmer haftet für die Richtigkeit der Maße.
Diese Zeichnungen sind sodann von dem betreffenden Großherzogl ichen Bürgermeister in doppelter Ausfertigung an den ihm vorgesetzten Großherzoglichen Kreisrath oder Landrath mit gutachtlichem Bericht zur weiteren Verfügung einzusenden.
Wenn in Folge dessen das Bauproject die höhere Genehmigung erhalten hat, so ist die Zeichnung in doppelter Ausfertigung dem Bürgermeister des Orts, in welchem das Gebäude errichtet werden soll, zu remittiren, damit von diesem das eine Exemplar dem Bauunternehmer Behufs der Aus— führung des Baues hiernach zugestellt, das andere Exemplar dagegen bei den Bürgermeisterei-Acten aufbewahrt wird.
Sie werden sich hiernach bemessen und die Großherzogl. Bürgermeister bedeuten.
u D h. v. Lehmann.
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