Ausgabe 
9.7.1863
 
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J. Für Bekanntmachungen durch die Schelle:

1) in der Stadt Darmstadt kr. 2)den Städten Gießen und S 45 3)Gemeinden über 5000/ 43 1 von über 1000 bis zu 5000 Seelen. 20 5) 7 7 7 77 500 N 1000 5 wisssuen 15 7 60, 50 bis zu 500 Seelen c e eee eee 10 II. Für das Ausschellen zum Zeichen des Beginns einer Versteigerung, kündigung, wenn dies ausdrücklich verlangt wird: 1) in den Gemeinden über 500 fen 2). 17 von über 1000 bis zu 5000 Seelen. 9 2582 4 500 Ye, 1000%%½ f 10 4) 1% 57 bis zu 500 Seelen 5 6 4

ohne Ver⸗

III. Für das Läuten mit der Thurmglocke zum Zeichen des Beginns einer

Versteigerung:

wo dies bisher üblich war und auch fernerhin verlangt wird 6 kr.

IV. Für das Ausrufen bei Versteigerungen: 1) in den Gemeinden über 5000 Seelen:

a. für die erste Stunde des Ausruf 20 kr.

b. für jede weitere Stunde des Austüfe n 15 Das Maximum für einen Tag darf jedoch 1 fl. 30 kr. nicht übersteigen. 2) in den Gemeinden bis zu 5000 Seelen:

a. für die erste Stunde des Aus rufen:: 15 kr.

b. für jede weitere Stunde des Aus zufens nete nden eue ne 12 Das Maximum für einen Tag darf jedoch 1. fl. 12 kr. nicht übersteigen.