„
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J. Für Bekanntmachungen durch die Schelle:
1) in der Stadt Darmstadt— kr. 2)„den Städten Gießen und S 45„ 3)„„Gemeinden über 5000/ 43„„ 1 von über 1000 bis zu 5000 Seelen.—„ 20 5) 7 7 7 77 500 N 1000 5„ wisssuen 15 7 60,„ 50 bis zu 500 Seelen c e eee eee 10„ II. Für das Ausschellen zum Zeichen des Beginns einer Versteigerung, kündigung, wenn dies ausdrücklich verlangt wird:— 1) in den Gemeinden über 500 fen 2)„. 17 von über 1000 bis zu 5000 Seelen.„ 9 2582 4„ 500 Ye, 1000%%½ f 10„ 4) 1% 57 bis zu 500 Seelen„ 5 6 4
ohne Ver⸗—
III. Für das Läuten mit der Thurmglocke zum Zeichen des Beginns einer
Versteigerung:
wo dies bisher üblich war und auch fernerhin verlangt wird 6 kr.
IV. Für das Ausrufen bei Versteigerungen: 1) in den Gemeinden über 5000 Seelen:
a. für die erste Stunde des Ausruf 20 kr.
b. für jede weitere Stunde des Austüfe n 15 Das Maximum für einen Tag darf jedoch 1 fl. 30 kr. nicht übersteigen. 2) in den Gemeinden bis zu 5000 Seelen:
a. für die erste Stunde des Aus rufen:: 15 kr.
b. für jede weitere Stunde des Aus zufens nete nden eue ne 12 Das Maximum für einen Tag darf jedoch 1. fl. 12 kr. nicht übersteigen.


