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zu Ur. K. G. 3445. Gießen; am 9. Juli 1863.
Betreffend: Die Gebühren der Orts⸗ und Polizeidiener resp. Ausscheller in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen bei Bekannt⸗ machungen in herrschaftlichen Angelegenheiten.
Das Großherzogliche Kreisamt Gießen
an
die sämmtlichen Grosherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises.
Das Großherzogliche Ministerium des Innern hat sich veranlaßt gefunden, mittelst Verfügung vom 17. Juni 1863 zu Nr. M. d. J. 6257 eine neue Regulirung der Gebühren der Orts- und Polizeidiener resp. Ausscheller in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen bei Bekanntmachungen und Versteigerungen in herrschaftlichen Angelegenheiten vorzunehmen und diese Gebühren in der Weise festzusetzen, wie sie in dem nachstehenden Tarif enthalten sind.
Dabei sind jedoch noch folgende Bemerkungen angefügt worden:
1) Die in den Executionsordnungen für Publicationen bei Pfandversteigerungen wegen fiscalischer Rückstände vorgesehenen Gebühren erleiden durch gegenwärtigen Tarif keine Aenderung und verbleiben diese Gebühren vielmehr nach wie vor in Kraft.
2) Deßgleichen ist für die nicht sowohl im Interesse des Fiscus als der Gemeinde-Angehörigen erfolgen⸗ den Bekanntmachungen der Erhebungstage der Großherzoglichen Districts-Einnehmer, der Erhebung einzelner Abgabearten, wie der Hundesteuer, Tilgungsrenten, Brandversicherungsbeiträge, sodann der durch die Schelle erfolgenden allgemeinen Aufforderung zur Bezahlung der Domanialgefälle und der Forst⸗ und Feldstrafen, wie bisher, keine Gebühr zu entrichten.
3) Findet sich in einer und derselben Bekanntmachung die Ankündigung verschiedener Versteigerungen ꝛc. formell vereinigt, so ist deßhalb nur der einmalige einfache Gebührenbezug statthaft.
4) Soll dagegen eine und dieselbe Bekanntmachung mehrmals bei der Schelle publicirt werden, so kann eben so oft die Gebühr in Anspruch genommen werden.
5) Selbstverständlich ist es den fiscalischen Beamten unbenommen, sich bei Abhaltung von Versteigerungen die Personen zum Ausrufen der Gebote nach ihrem Ermessen auszuwählen, und haben somit die Orts- und Polizeidiener ꝛc. keinen Anspruch auf Zutheilung der in pos. IV. des gegenwärtigen Tarifs aufgeführten Geschäfte.
Sje werden hiervon zu Ihrem Bemessen in Kenntniß gesetzt und wollen danach die Bediensteten unter
Zustellung eines Exemplars dieses Ausschreibens bedeuten.
Küsch ler.
aàͤ über die Gebühren der Orts- und Polizeidiener, sowie der Ausscheller in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen bei Bekanntmachungen und Versteigerungen in herrschaftlichen Angelegenheiten. g
Die Orts- und Polizeidiener, sowie die Ausscheller in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen haben in herrschaftlichen Angelegenheiten als Gebühr zu beziehen:


