Ausgabe 
8.1.1863
 
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Dieß findet in analoger Weise auch Anwendung auf das Verhältniß der Ueberschüsse 1. Klasse zu den hier in Rede stehenden Ausgaben 3. Klasse und ergibt sich hieraus, daß in fraglicher Beziehung unter Berücksichtigung der sub LIIII angegebenen Grundsätze i m Allgemeinen die Bestimmungen des Voranschlags als maßgebend zu erachten sind.

So folgt aus dem angegebenen Gesichtspunkte insbesondere:

1) daß wenn in einem Voranschlage zur Bestreitung von Ausgaben 3. Klasse der fraglichen Art eine Umlage vorgesehen ist, weil kein Ueberschuß der 1. Klasse als disponibel angenommen werden konnte, später aber bei dem Abschlusse der Rechnung sich ein Ueberschuß der 1. Klasse ergibt, woraus die fraglichen Ausgaben 3. Klasse ganz oder theilweise hätten bestritten werden können, dieser Ueberschuß doch der 1. Klasse, worin er entstanden ist, im Abschluß der Rechnung zugewiesen werden muß, und daß ferner

2) von dem sich nach der Rechnung ergebenden Ueberschusse 1. Klasse den unten näher zu erör ternden Fall eines sonst in 3. Klasse entstehenden Mangels ausgenommen jedenfalls nur soviel in die 3. Klasse überzugehen hat, als in dem Voranschlage hierzu vorgesehen ist, mögen sich auch die betreffenden Ausgaben 3. Klasse nach dem Voranschlage oder der Rechnung höher belaufen.

In beiden Fällen verbleibt, wie bemerkt, der Ueberschuß resp. Mehrüberschuß der 1. Klasse, was auch hier die Folge hat, daß dieser größere in die folgenden Rechnungen und Voranschläge übergehende Ueberschuß in der Regel die Mittel bieten wird, nun in den folgenden Jahren die Ausgaben 3. Klasse der bezeichneten Art ganz oder theilweise ohne Umlagen zu decken. Damit jedoch diese Folge eintritt, das Interesse der 3. Klasse in dieser Weise gewahrt wird, ist nach Maßgabe des oben sub II Bemerkten strenge darauf zu achten, daß die sich ergebenden Mehrüberschüsse der 1. Klasse nur dann zur, definitiven Kapitalanlage(Ueberschüsse in Folge Kapitalabtragung und dergleichen ganz außerordentlicher Einnahmen sind natürlich hierunter nicht begriffen) oder zur Vertheilung unter die Ortsbürger verwendet werden, wenn in dem betreffenden Jahre die fraglichen Ausgaben 3. Klasse nach ihrem wirklichen Betrage(abzüglich der durch das Gesetz in die 3. Klasse verwiesenen Einnahmen) vollständig durch Ueberschüsse der 1. Klasse gedeckt sind, resp. noch dadurch gedeckt werden, daß der Ortsvorstand mit Ihrer Zustimmung nachträglich einen weiteren Uebergang von Ueberschüssen der 1. Klasse in die 3. Klasse beschließt. 5

Ein anderes Verfahren, als das angegebene, liegt nicht in der Absicht des Gesetzes und würde eine andere Behandlungsweise eine Bemessung der Größe des zu überweisenden Ueberschusses, eine Abrechnung in dieser Beziehung zwischen 1. und 3. Klasse strikt nach dem Ergebnisse der Rechnung, abgesehen von der Verwickelung des Rechnungswesens und den sonstigen hierdurch leicht herbeigeführt werdenden, schwer zu beseitigenden Inconvenienzen, die Folge haben, daß die fraglichen Ausgaben 3. Klasse gewissermaßen ein strengeres Recht auf Deckung durch die Erträgnisse des Gemeindevermögens als früher und als die in 2. Klasse verbliebenen Ausgaben hätten. g f

Nur dann, wenn aus irgend einem Grunde die der 3. Klasse wirklich erwachsenen Einnahmen, ein schließlich des etwa zur Verwendung in 3. Klasse vorgesehenen Ueberschusses der 1. Klasse zur Bestreitung der Ausgaben 3. Klasse in ihrem wirklichen Betrage nicht ausreichen und die hier in Rede stehenden Aus- gaben 3. Klasse bei Festhaltung der Bestimmungen des Voranschlags überhaupt oder doch nicht vollständig durch Ueberschüsse der 1. Klasse bestritten werden, erleidet die bemerkte Regel(Bemessung der Größe des zu überweisenden Ueberschusses nach den Bestimmungen des Voranschlags) eine Modtfication.

Unter gleichen Verhältnissen bei Unzulänglichkeit der im Voranschlage vorgesehenen Einnahmen (Umlagen und Ueberschuß der 1.1 Klasse) zur vollständigen Deckung der Ausgaben in ihrem wirklichen Be⸗ trage wird der etwa sich ergebende Mehrüberschuß der 1. Klasse der 2. Klasse so weit er reicht und so weit er zur Deckung des Mangels erforderlich ist, überwiesen. In consequenter Durchführung des unter IV aufgestellten allgemeinen Princips muß deßhalb auch in dem oben unterstellten Falle dann, wenn sich ein disponibler Ueberschuß, resp. ein disponibler größerer Ueberschuß der 1. Klasse, als vorgesehen, ergibt, dieser Ueberschuß zur gänzlichen oder theilweisen Deckung des in 3. Klasse vorhandenen Mangels verwendet, zu diesem Zwecke der 3. Klasse ganz oder theilweise zugewiesen werden. Die Größe des hiernach von dem vorhandenen disponibeln Ueberschusse in die 3. Klasse zu überweisenden Betrags bemißt sich nach den beiden Umständen, daß einmal jedenfalls nur der vorhandene Mangel zu decken ist, mögen auch alsdann die fraglichen Ausgaben 3. Klasse noch nicht vollständig durch Ueberschüsse der 1. Klasse bestritten werden, und daß ferner nach Maßgabe des oben sub III Bemerkten der hiernach im Ganzen der 3. Klasse zuzuweisende Ueberschuß den Betrag der durch Art. 4 Nr. 2 und 3 des Gesetzes vom 3. Mai 1858 in die 3. Klasse verwiesenen Ausgaben, wie sich solcher nach dem Ergebnisse der Rechnung und nach Abzug der durch das Gesetz vom 3. Mai 1858 in die 3. Klasse verwiesenen Einnahmen stellt, nicht übersteigen darf, mag auch der vorhandene Mangel größer sein. Zur Deckung des verbleibenden Mangels sind vielmehr in anderer Weise und bei Zeiten(vergl. Ausschreiben des Großherzoglichen Ministeriums des Innern und der Justiz vom 27. Juni 1846 Nr. 16 des Amtsblatts) die erforderlichen Mittel zu beschaffen.

Nach vorstehenden Grundsätzen wollen Sie sich für die Zukunft bemessen und auch die Ortsvorstände und Gemeinde-Einnehmer hiernach in geeigneter Weise bedeuten.

v. Dal wigk.

Knorr.