Ausgabe 
8.1.1863
 
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schon vor dem Gesetze vom 3. Mai 1858 der Fall war, nicht ausgeschlossen, diese Ueberschüsse für die 3 Klasse vorzusehen, auch wenn noch Schulden 1. oder 2. Klasse vorhanden sind.

2) Die Befugniß der Ortsvorstände, mit Genehmigung der Regierungsbehörde, gewisse Ausgaben 2. Klasse(§. 85 und 86 der Voranschlagsinstruction Kosten der Anschaffung und Unterhaltung des Fasselviehs, Hirtenlohn) entweder durch besondere Ausschläge, oder ohne solche, aus der Gemeindekasse bestreiten zu lassen, bleibt nach wie vor bestehen.

Deßgleichen ist

3) nach wie vor das erforderliche verfügbare Betriebskapital in Aussicht zu nehmen und um seinen Betrag der sich etwa ergebende, zur Verwendung für die 3. Klasse vorzusehende, Ueberschuß zu kürzen.

III. Von dem sich unter der sub! bemerkten Voraussetzung ergebenden Ueberschusse der Einnahmen 1. Klasse ist auf Grund der in Rede stehenden gesetzlichen Bestimmung jedenfalls nur derjenige Betrag der dritten Klasse zuzuweisen, der zur Deckung der durch Art. 4 pos. 2 und 3 des Gesetzes vom 3. Mai 1858 in die dritte Klasse versetz⸗ ten Ausgaben, abzüglich der durch Art. 5 des genannten Gesetzes in die 3. Klasse verwiesenen Einnahmen, erforderlich ist.

Nur diese, nicht auch die sonstigen Ausgaben 3. Klasse sind durch Art. 6 Absatz 1 J. c. auf die Erträgnisse des Gemeindevermögens angewiesen. Dieß gilt sowohl für die Aufstellung, wie für die Aus⸗ führung der Voranschläge und folgt hieraus insbesondere, daß wenn sich die fraglichen Ausgaben 3. Klasse in der Wirklichkeit geringer stellen sollten, als sie in dem Voranschlage vorgesehen waren, nur der dem wirklichen Betrage dieser Ausgaben(abzüglich der durch das Gesetz in die 3. Klasse verwiesenen Einnahmen) gleichkommende Betrag von dem Ueberschusse der Einnahmen 1. Klasse in die 3. Klasse übergehen darf, mag auch der in dem Voranschlage zum Uebergehen in die 3. Klasse Behufs Bestreitung der fraglichen Ausgaben vorgesehene Betrag höher sein. Keine Rücksicht ist jedoch hierbei darauf zu nehmen, ob und in wie weit etwa nach dem Ergebnisse der Rechnung die Gesammtausgaben 3. Klasse durch die sonstigen Einnahmen 3. Klasse gedeckt worden sind oder nicht, es sind hierbei vielmehr nur die hier in Frage stehenden Ausgaben 3. Klasse in Betracht zu ziehen. Sollte sich deßhalb auch etwa dadurch, daß sich die sonstigen Einnahmen 3. Klasse höher oder die sonstigen Ausgaben 3. Klasse niedriger, als im Voranschlage vorgesehen, stellen, ein Ueberschuß der Einnahme 3. Klasse im Verhältniß zu den sonstigen Ausgaben 3. Klasse ergeben, so daß selbst die Möglichkeit vorliegen sollte, die durch das Gesetz vom 3. Mai 1858 aus der 2. in die 3. Klasse verwiesenen Ausgaben aus diesem Ueberschusse der 3. Klasse, ohne Zuziehung eines Ueberschusses der 1. Klasse, zu bestreiten, so muß doch, wenn ein solcher Ueberschuß der 1. Klasse Behufs der Bestreitung der fraglichen Ausgaben in dem Voranschlage vorgesehen war, dieser Ueberschuß, vorausgesetzt natürlich, daß er sich ergibt, in so weit in die 3. Klasse fließen, als er zur Deckung der mehrbemerkten Ausgaben, ohne Rücksicht auf die sonstigen Einnahmen 3. Klasse, erforderlich ist. Es hat mithin dasselbe Verfahren einzutreten, welches stattfindet, wenn unter Verzicht auf Umlagen ein Ueberschuß der 1. Klasse zur Bestreitung bestimmter Aus⸗ gaben 3. Klasse vorgesehen ist; auch in diesem Falle geht der vorgesehene Ueberschuß, soweit er reicht und soweit er zur Deckung der bestimmten Ausgaben 3. Klasse erforderlich ist, ohne Rücksicht auf die sonstigen Einnahmen 3. Klasse, in diese Klasse über.

IV. unter Berücksichtigung der sub I bis III aufgestellten Grundsätze ist bei Ausführung der Voranschläge beziehungsweise bei Beurtheilung der Frage, ob und in wie weit auf Grund der betreffenden gesetzlichen Bestimmung ein Ueberschuß der 1. Klasse in dem Abschlusse der Rechnung der 3. Klasse definitiv zu überweisen ist, im Allgemeinen nach denselben Normen zu verfahren, welche bei Ueberweisung der Ueberschüsse der 1. Klasse in die 2. Klasse maßgebend sind.

Es folgt dieß schon aus dem oben angegebenen allgemeinen Gesichtspunkt, daß die fraglichen Aus gaben 3. Klasse bezüglich der Bestreitung aus den Exträgnissen des Gemeindevermögens nach der Absicht des Gesetzes gewissermaßen noch als Ausgaben 2. Klasse zu behandeln sind, in gleicher Weise wie seither und nur mit der Einschränkung aus diesen Erträgnissen bestritten werden sollen, daß zuvor die in 2. Klasse verbliebenen Ausgaben hieraus gedeckt sein müssen.

Wenn nun in einem Voranschlage(z. B. für 1861) wegen unzureichenden Ueberschusses der Einnahmen 1. Klasse zur Bestreitung der Ausgaben 2. Klasse eine Umlage auf die Steuerkapitalien sämmtlicher Orts⸗ einwohner vorgesehen und auch wirklich erhoben worden ist, später aber bei dem Abschlusse der Rechnung des Jahres, für welches der Voranschlag aufgestellt war(1861), sich ergibt, daß wegen erhöhter Einnahmen 1. Klasse oder wegen geringerer Ausgaben 1. Klasse ein Ueberschuß vorhanden ist, aus welchem die sämmt lichen Ausgaben 2. Klasse oder ein Theil derselben hätte bestritten werden können und somit eine Umlage 2. Klasse überhaupt nicht oder doch nicht in dem erhobenen Betrag erforderlich gewesen wäre, so wird doch dieser Ueberschuß in dem Rechnungsabschlusse(1861) nicht der 2., sondern der 1. Klasse gutgeschrieben. Auch in die folgende Rechnung geht dieser Ueberschuß als Einnahme 1. Klasse über, was in der Regel die Folge haben wird, daß in dem nächstfolgenden Jahre(1863) in dem Voranschlage, in weichem dieser Ueber⸗ schuß vorgesehen wird, geringere oder gar keine Umlagen vorgesehen zu werden brauchen, so daß im Verlaufe mehrerer Jahre, wenn in der angegebenen Weise von Jahr zu Jahr verfahren wird, die Interessen der 2. Klasse genügend gewahrt bleiben.