Ausgabe 
8.1.1863
 
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herbeigeführt worden sein, so hielt man es für billig und sachgemäß, auf diese Ausgaben 3. Klasse die Bestimmung des Art. 90 der Gemeindeordnung, beziehungsweise jetzt die Bestimmung im Artikel 6 Absatz 2 des in Rede stehenden Gesetzes keine Anwendung finden, oder m. a. W. diese Ausgaben 3. Klasse nicht auch dann durch Umlagen aufbringen zu lassen, zur Deckung dieser Ausgaben nicht auch dann eine Umlage vorzusehen, wenn die Gemeindekasse sie ganz oder zum Theil bestreiten kann. Dieser Gesichtspunkt veran laßte die hier in Betracht kommende Bestimmung(Art. 6 Absatz 1) beziehungsweise die Vorschrift, daß, wenn sich nach Bestreitung der Ausgaben 1. und 2. Klasse aus den Einnahmen 1. Klasse ein Ueberschuß dieser Einnahmen ergibt, dieser zur Bestreitung der hier in Rede stehenden Ausgaben 3. Klasse so weit er reicht verwendet werden soll. Die fraglichen Ausgaben sollen hiernach, während sie, sofern es sich um ihre Deckung durch Umlagen handelt, als Ausgaben 3. Klasse erscheinen, bezüglich der Bestreitung aus den Erträgnissen des Gemeindevermögens gewissermaßen noch als Ausgaben 2. Klasse behandelt, in gleicher Weise wie früher und nur mit der Einschränkung wenn thunlich aus der Gemeindekasie bestritten werden, daß zuvor die Ausgaben 1. Klasse und die in 2. Klasse gebliebenen Ausgaben aus den Einnahmen 1. Klasse bestritten sein müssen.

Bei Festhaltung dieser Gesichtspunkte, in Verbindung mit der wohlbegründeten Rücksicht auf thunlichst wenige Aenderung an dem seitherigen Verfahren, auf thunlichste Vereinfachung der Sache ergeben sich nun für Ausführung der hier in Frage stehenden Bestimmung, beziehungsweise für die Beurtheilung der Frage: ob und in wie weit auf Grund dieser Bestimmung ein Ueberschuß der 1. Klasse zur Bestreitung der frag lichen Ausgaben 3. Klasse zu verwenden ist, folgende Hauptgrundsätze:

J. Eine Verwendung von Einnahmen 1. Klasse zur Bestreitung der durch Art. 4 Nr. 2 und 3 des Gesetzes vom 3. Mai 1858 in die 3. Klasse verwiesenen Ausgaben kann nur dann stattfinden, wenn sämmtliche Ausgaben 1. und 2. Klasse durch die Einnahmen 1. Klasse gedeckt resp. bestritten sind, wenn sich, ohne daß in 2. Klasse eine Umlage auf das Gesammtsteuerkapital stattfindet, ein Ueberschuß der Einnah men 1. Klasse ergibt.

Hieraus folgt:

1) daß bei Aufstellung des Voranschlags nur unter der bemerkten Voraussetzung im Abschlusse des selben ein Ueberschuß der 1. Klasse zur Verwendung in 3. Klasse vorgesehen werden kann, und

2) daß wenn in dem Voranschlag auch die Verwendung eines Ueberschusses für die 3. Klasse vorge sehen ist, ein socher doch nur dann, wenn er nach dem Ergebnisse der Rechnung auch wirklich vorhanden, beziehungsweise nur in so weit, als dieß der Fall ist, in die 3. Klasse übergehen kann.

Der bemerkte Grundsatz findet jedoch keine vollständige Anwendung auf die in Gemeinden von gemischter Confesston vorkommenden Ausschläge zur Aufbringung der confessionellen Bedürfnisse, oder mit anderen Worten, in Gemeinden, in welchen eine Verschiedenheit der Confessionen besteht, ist der Strenge nach der sich ergebende disponible Ueberschuß der Einnahmen 1. Klasse, ehe er nach Maßgabe des F. 93 Absatz 3 der Voranschlags instruction zur gänzlichen oder theilweisen Deckung der confessionellen Ausgaben der verschiedenen Confessionen verwendet werden darf, zur Bestreitung der hier in Rede stehenden Ausgaben 3. Klasse zu verwenden. Es folgt dieß aus dem oben angegebenen allgemeinen Gesichtspunkte, daß diese Ausgaben 3. Klasse hinsichtlich der Bestreitung aus den Erträgnissen des Gemeindevermögens gewissermaßen noch als Ausgaben 2. Klasse zu behandeln sind und deßhalb der Strenge nach zuvor aus diesen Erträgnissen gedeckt sein müssen, ehe solche zur Bestreitung der confessionellen Ausgaben der verschiedenen Confessionen verwendet werden dürfen.

Hiermit soll jedoch, insbesondere so lange keine Reclamationen deßhalb erhoben werden, nicht aus geschlossen sein, daß im unterstellten Falle kleinere Ausschläge zur Bestreitung confessioneller Bedürfnisse unter lassen, oder daß dann, wenn dieß seither herkömmlich war, oder besondere Umstände es rechtfertigen sollten, von einem Ausschlage auf die verschiedenen Confessionen zur Aufbringung der confessionellen Kosten abgesehen wird und diese Kosten aus dem Gemeindeärar bestritten werden, obwohl die betreffenden Ausgaben 3. Klasse nicht oder nicht vollständig gedeckt sind, wie man es denn auch seither nicht für unzulässig erachtet hat, daß ein besonderer Ausschlag der confessionellen Ausgaben auf die betreffenden Confessionsverwandten unterbleibt und der für diese Ausgaben erforderliche Betrag den Umlagen auf alle Einwohner, ohne Rücksicht auf deren Confession, zugesetzt wird, so lange deßhalb keine Reclamationen erhoben werden.

II. Der sich unter der sub J bemerkten Voraussetzung ergebende Ueberschuß der Einnahme 1. Klasse ist, ehe er zur Kapitalanlage, zur Vertheilung unter die Ortsbürger, oder zur Bestreitung schon nach den früheren Vorschriften in die 3. Klasse gehörigen, namentlich der im Art. 4 Nr. 1, 4 und 5 des Gesetzes vom 3. Mai 1858 bezeichneten Ausgaben bestimmt und verwendet werden darf, zur Berichtigung der in Art. 4 Nr. 2 und 3 des Gesetzes vom 3. Mai 1858 bezeichneten Ausgaben 3. Klasse zu verwenden.

Dieser von uns auch bereits in Nr. 18 der Zusätze zur Voranschlagsinstruction vom 5. Mai 1858 ausgesprochene Grundsatz bedarf nach den oben angegebenen Gesichtspunkten keiner weiteren Rechtfertigung und bemerken wir zur Vermeidung von Mißverständnissen nur noch das Nachstehende:

1) Die Abtragung von Schulden 1. und 2. Klasse aus den Ueberschüssen der 1. Klasse ist durch die in Frage stehende gesetzliche Bestimmung nicht beschränkt, auf der andern Seite ist es jedoch, wie dieß auch

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