1.
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Zu Ur. R. G. 7066. Gießen, am 8. Januar 1863.
Betreffend: Die Ausführung des Gesetzes vom 3. Mai 1858, die Gemeindeausgaben 2. und 3. Klasse betreffend, insbesondere die Ausführung der Bestimmung des Artikel 6 Absatz 1 daselbst wegen Verwendung des
0 Einnahme-Ueberschusses 1. Klasse der Gemeinden zu den durch das Gesetz in die 3. Klasse verwiesenen
Ausgaben. Das
Großherzogliche Kreisamt Gießen die Großherzoglichen VBürgermeistereien und Gemeinde- Einnehmer.
Nachstehenden Abdruck des Ministerial-Ausschreibens in obigem Betreffe Nr. 19 vom 24. November 1862 lassen wir Ihnen zur Kenntnißnahme und Nachachtung hiermit zugehen. ich leer
19.
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Zu Nr. M. d. J. 7933 u. 11,401. Darmstadt, am 24. November 1862.
Betreffend: Wie oben.
Das Großherzogliche Ministerium des Innern
an
die Großherzoglichen Kreisämter.
Die Bestimmung im Art. 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 3. Mai 1858, die Gemeindeausgaben 2. und 3. Klasse betreffend, ist seither nicht gleichmäßig in Ausführung gebracht worden, und finden wir uns deß— halb veranlaßt, Ihnen in Nachstehendem die Grundsätze mitzutheilen, welche wir in fraglicher Hinsicht nach wiederholter Prüfung der Sache als diejenigen erkannt haben, die sowohl zumeist der Absicht des Gesetzes, als auch dem Zwecke möglichster Vereinfachung der Sache entsprechen. 8
Das Gesetz vom 3. Mai 1858 wurde durch die Erwägung veranlaßt, daß der Zweck gewisser seither als Ausgaben 2. Klasse behandelter Gemeindeausgaben auch den in einer Gemeinde nur Begüterten, den Ausmärkern, zu Gut komme, und daß es deßhalb billig erscheine, zur Aufbringung der Mittel für diese Ausgaben Behufs Erleichterung der Ortseinwohner auch die Ausmärker beizuziehen. Aus diesem Grunde wurden die im Art. 4 pos. 2 und 3 des Gesetzes genannten Ausgaben aus der 2. in die 3. Klasse ver⸗ wiesen. Da indessen diese Ausgaben seither als Ausgaben 2. Klasse nach Vorschrift des Art. 84 der Ge⸗ meindeordnung wenn thunlich aus den Erträgnissen des Gemeindevermögens bestritten worden waren, und da andernfalls der hauptsächlichste Zweck des Gesetzes, Erleichterung der Ortseinwohner, durch Verweisung jener Ausgaben in die 3. Klasse vielfach nicht würde erreicht, ja mitunter gerade das Gegentheil würde


