Ausgabe 
1.8.1863
 
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Uebrigens thun die Rechner wohl daran und liegt es in ihrem Beruf, auch dann, wenn das Ergebniß der Zeitberechnung in der Anweisung ausgedrückt ist, diese nachzurechnen, und, wenn sie Irrungen finden,

die Anweisung zur Verbesserung zurückzugeben. Es versteht sich von selbst, daß in den Anweisungsregistern die zu verrechnenden Summen, so weit

erforderlich, ausgedrückt werden. 5 Die örtlichen Vorstände wie die Rechner sind hiernach, unter Mittheilung eines Exemplars dieses

Ausschreibens, zu bedeuten. v. Dal wig k.

Lotheißen.