Zu Ur. R. G. 3816. Gießen, am 1. August 1863.
Betreffend: Zu viel und zu wenig angewiesene Posten, insbesondere Form der Anweisung von Einnahmen und Ausgaben, die 1 von Berechnung der Zeit abhängen.
0 Das Großherzogliche Kreisamt Gießen
die Großherzoglichen Bürgermeistereien, Nirchenvorstände, Gemeinde-Einnehmer und Kirchenrechner.
Das nachstehend abgedruckte Amtsblatt Großherzoglichen Ministeriums des Innern vom 13. v. Mts. theilen wir Ihnen zur Nachricht und Nachachtung mit.
N Küchler.
5.
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Zu Nr. M. d. J. 7918. Darmstadt am 13. Juli 1863.
5 Betreffend: Wie oben. 4 Das Großherzogliche ,
die Großherzoglichen Kreisämter.
In den in der Ueberschrift genannten Fällen, zu welchen insbesondere Kapitalzinsen, Pächte, Besol— 1 dungen, Ruhegehalte ꝛc. gehören, wird bereits von manchen Behörden meistens in der Art verfahren, daß sie 1 in der Anweisung nicht auch die zu zahlende oder zu erhebende Summe, sondern nur die Grundlagen, aus denen sie zu berechnen ist, also das Capital und den Zinsfuß, den Jahrespacht, den Jahresgehalt, sodann die Zeitpunkte, von denen an oder bis zu welchen die Berechnung zu stellen ist, alles dieß in Buchstaben ausgedrückt, angeben. Geschieht dies, so ist der Rechner allein für den Fehler verantwortlich, kann somit, 1 a wenn es sich von zuviel Bezahltem, zu wenig Erhobenem handelt, einfach belastet werden und es werden deßfallsige Schreiben an die Verwaltung, welche mit vielfachen Schwierigkeiten und möglichen Nachtheilen verbunden sind, überflüssig. Wir halten es daher für angemessen, daß allgemein, und zwar auch bei den Gemeinde-, Kirchen- und Stiftungskassen, hiernach verfahren werde, insofern nicht besondere Gründe vor— 9 liegen, auch das Ergebniß der Berechnung in der Anweisung auszudrücken.


