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9.
Zu Ur. R. G. 4634. Gießen, am 7. Seplember 1863.
Betreffend: Die Führung der Register über die Bewegung der Bevölkerung. 0.
Das Großherzogliche Kreisamt Gießen
an
die Pfarrämter, als Civilstandsbehörden, und die Großherzoglichen Bürger- meistereien des Kreises.
Nachstehenden Abdruck des Ausschreibens der Großherzoglichen Centralstelle für die Landes-Statistik theilen wir Ihnen zur Kenntnißnahme und Beachtung mit.
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Zu Nr. C. L. St. 480. Darmstadt, am 29. August 1863.
Betreffend: Wie oben.
Die Großherzogliche Centralstelle für die Landes-Statistik
an
sämmtliche Großherzogliche Kreisämter.
Unser Ausschreiben vom 29. Januar 1863 hat, wie wir vernehmen, bei einigen Civilstandsbeamten den Zweifel erweckt, ob wir in Bezug auf Heirathen unter„niederlassen“ und dem„Wohnort, wo die Neuvermählten sich niederlassen“ denselben Ort verstanden haben, an welchem nach dem Ausschreiben des Oberconsistoriums vom 10. November 1862 die Trauungshandluugen mit zählenden Nummern einzutragen sind. Da es nothwendig ist, in Bezug auf die Führung der Register ꝛc. möglichst allen Zweifeln zu begegnen, so bemerken wir, daß wir denselben Ort verstanden haben, den jenes Ausschreiben, wie das Großherzogliche Oberconsistorium uns noch besonders bestätigt hat, bezeichnen soll, nämlich den Ort, wo die Neuver⸗ mählten Heimathrecht gewinnen, daß wir somit das Wort niederlassen, dem hierin bestehenden
gesetzlichen Sprachgebrauch nach, von der Gründung der politischen Verbindung verstanden haben.
In Verhinderung des Vorsitzenden: Wernher.


