Ausgabe 
17.6.1861
 
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8.

Zu Ar. R. G. 3507. Gießen, am 17. Suni 1861.

Betreffend: Die Stempelabgabe für öffentliche Darstellungen und Belustigungen.

Das Großherzogliche Kreisamt Gießen

un

die Großherzoglichen Bürgermeistereien.

Wir geben Ihnen von nachstehender Verfügung Großherzoglichen Ministeriums des Innern vom 4. d. Mts. Nr. 6317 zur Beachtung Kenntniß.

In Verhinderung des Kreisraths: 1 0 U Kreis- Assessor.

13.

Zu Nr. M. d. J. 6317. Darmstadt, am 4. Juni 1861. Betreffend: Wie oben.

Das Großherzogliche ,,

a n die Großherzoglichen Kreisämter.

In Bezug auf die Frage, ob zur Aufstellung von Stoßkegelspielen und sog. Klickertischen, sowie zu Preiskegelschieben und Scheibenschießen eine polizeiliche Erlaubniß erforderlich und für diese Erlaubniß die im F. 31 der Gewerbsteuer-Verordnung vom 24. December 1860 vorgeschriebene Stempelabgabe zu entrichten sei, eröffnen wir Ihnen im Einverständniß mit Großherzoglichem Ministerium der Finanzen Folgendes:

Was zunächst die Aufstellung von Stoßkegelspielen und sog. Klickertischen betrifft, so sind diese Spiele als reine Hazardspiele nach Maßgabe der Art. 236 bis 239 des Polizeistrafgesetzes zu behandeln, und kann hiernach eine polizeiliche Erlaubniß zum Betrieb dieser Spiele auf Jahrmärkten ꝛc. überhaupt nicht ertheilt werden.

Für Scheibenschießen, mithin auch für Preisscheibenschießen, ist zwar in dem in Art. 218 des Poli zeistrafgesetzes erwähnten Falle eine polizeiliche Genehmigung erforderlich, dagegen ist die Veranstaltung von