welche sich in der Dienstkasse finden. Wenn daher auch in Folge unterlassener Trennung der Dienst⸗ von der Privatkasse bei Visitationen sich ein Receß ergiebt, der sofort aus der Privatkasse gedeckt wird, so liegt doch ein Cassedefect vor, welcher je nach Verschiedenheit der Fälle, wobei besonders auch der Betrag des Mangels in die Waagschale fällt, einen näheren oder entfernteren Verdacht begründet, daß der Rechner das Fehlende sich angeeignet habe. Rechner setzen sich daher bei Nichtbefolgung der erwähnten Vorschriften ihrer Instruction auch dann, wenn bei der Visitation oder in der Administrativ-Untersuchung nicht constatirt worden, daß sie das in der Casse fehlende Geld sich selbst zugeeignet haben, der Stellung vor Gericht oder Entlassung aus Gründen der Verwaltung aus.
Namentlich findet sich mitunter, daß Rechner von der Ansicht ausgehen, daß, wenn sie nur keinen Betrug oder keine Fälschung begangen, oder der Thatbestand keiner sonstigen im Art. 472 des Strafgesetz— buchs mit Strafe bedrohten Handlung vorliege, oder sofort Ersatz geleistet werde, ein Cassedefect zu einer Stellung vor Gericht auf Grund des Art. 469 des Strafgesetzbuchs nicht führen könne. Diese Ansicht ist unrichtig und namentlich bildet Ersatzleistung nach Art. 470 des Strafgesetzbuchs nur einen Strafminde— rungsgrund, befreit aber nicht von der wegen Veruntreuung im Dienst verwirkten Strafe.
In Verhinderung des Ministers: ion n
Knorr.


