12.
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Zu Ur. R. G. 4930. Gießen, am 14. September 1861.
Betreffend: Verfahren bei Dienstfehlern der Rechner, der Gemeinden, Kirchen, Stiftungen und Schulen. Das
Großherzogliche Kreisamt Gießen
an
die Rechner der Gemeinden, Nirchen, Stiftungen und Schulen.
Sie erhalten nachfolgendes Ausschreiben Großherzoglichen Ministeriums des Innern vom 20. August l. J. zu Nr. M. d. J. 8524 zu Ihrer Instruction und Beachtung.
Küch ler.
17.
Zu Nr. M. d. J. 8524. Darmstadt, am 20. August 1861. Betreffend: Wie oben. g
Das Großherzogliche iim des Innern
an
die Großherzoglichen Kreisämter.
Aus Veranlassung der mehrfach vorgekommenen Fälle, in welchen bei Gemeinde-Einnehmern und Rechnern von anderen öffentlichen Fonds sich Cassedefecte ergeben haben, finden wir uns bewogen, Ihnen Folgendes zu bemerken: f
Nach den bestehenden Vorschriften ist ein Cassedefect oder Receß alsdann vorhanden, wenn sich nicht soviel an baarem Gelde oder an Belegen, deren Annahme die vorgesetzte Verwaltungsbehörde für zulässig erkennt, in der Casse vorfindet, als bei vollständiger Aufzeichnung der Einnahmen, nach Abzug der Aus— gaben, zu welchen der Rechner ermächtigt war, vorhanden sein sollte.
Solche Cassedefecte können dadurch veranlaßt werden, daß Rechner Gelder aus den ihnen anvertrauten Cassen sich selbst zueignen. Fälle dieser Art, auf welche die Artikel 469 und 470 des Strafgesetzbuchs Anwendung finden, gehören glücklicherweise zu den Seltenheiten. Minder selten aber werden Cassedefecte dadurch herbeigeführt, daß Rechner ohne einen Eingriff in die Casse zu beabsichtigen, die ihnen in ihren Instructionen ertheilte Vorschrift, die Dienstkasse von ihrer Privatkasse scharf getrennt zu halten, nicht gehörig befolgen und nicht bedenken, daß bei Cassevisitationen nur auf die Vorräthe Rücksicht genommen wird,


