2) In den Declarationen, nöthigenfalls in besonderen Anlagen derselben, sind die nach 1. zunehmenden Gegenstände, insofern sie nicht, wie Oefen, Heerde, Waschkessel ꝛc. zur gewöhn⸗
lichen Einrichtung gehören und von verhältnißmäßig geringem Belang sind, zu erwähnen, näher zu beschreiben, und innerhalb Falz, besonders anzuschlagen. In gleicher Art ist der Eintrag im Kataster zu bewirken. Sollte dies der Raum nicht in gleicher Art zulassen, so ist wenigstens bei jedem Gebäudetheil, der im Kataster besonders anzuschlagen ist, zu bemerken mit Zubehör oder auch speeieller nach Umständen, z. B. mit Mühlwerk, mit Maschinen ꝛc.
3) Insoweit den gewöhnlichen Sachverständigen die erforderlichen Kenntnisse abgehen, ist es Ihnen überlassen, besondere Sachverständige zu bestellen.
4) Nach dieser Verfügung sind die Großherzoglichen Bürgermeister und Sachverständigen, unter Mitheilung von Exemplaren, zu bedeuten. f g
Auch werden sie den Agenten derjenigen Mobiliarfeuerversicherungsgesellschaften, für welche keine Specialdirectoren bestellt sind, Exemplarien zur Beachtung zugehen lassen.
Endlich haben Sie den Großherzoglichen Kreisbaubeamten und den Steuer-Commissären Exemplare mitzutheilen. 1 Wee E
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