Ausgabe 
1.3.1855
 
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Zu Nr. K. G. 2394. Gießen am 1. März 1855.

Betreffend: Polizei-Taren

Das Großherzogliche

Kreis A met, Gfkeßken

an

die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises.

Y. sich die Competenzbestimmungen in Bezug auf die Feststellung der Polizeitaxen, welche in der polizeilichen Bekanntmachung vom 20. Februar 1849 enthalten sind, in der Erfahrung nicht be währt haben, so wird unter Wiederaufhebung derselben Nachstehendes hiermit verordnet:

1) Die Polizeitaren für die Provinzialhauptstadt Gießen werden wie seither in der Regel von 14 zu 14 Tagen bestimmt, und in dem amtlichen Theile des Anzeigeblatts für die Stadt und den Kreis

Gießen bekannt gemacht.

2) Dasselbe soll inskünftige bezüglich der übrigen Gemeinden des Kreises von hieraus geschehen. (Der Wegfall des Octrois bedingt hier eine Ermäßigung im Vergleich zu den Taxen für die Stadt Gießen.)

3) Die Bekanntmachung im Anzeigeblatt an und für sich genügt, um alle betreffende Gewerbtrei bende zur genauen Einhaltung der vorgeschriebenen Taxen zu verpflichten.

4) Die zuletzt festgesetzte Taxe bleibt stets, insolang als sie nicht durch Bekanntmachung einer neueren Tarbestimmung abgeändert sein wird, in Kraft.

5) Die Bürgermeistereien, beziehungsweise Ortspolizeibehörden sind nicht befugt, diese Taxen ihrerseits zu ändern. 7

6) Die Bäcker und Metzger haben vor ihrem Laden oder ihrer Verkaufsstube nach der Straße zu ein Täfelchen aufzuhängen, worauf die Preise in Uebereinstimmung mit der vorgeschriebenen Taxe deutlich ange schrieben sind. Jede deßfallsige Unterlassung soll mit einer Polizeistrafe von 1 fl. 30 kr. belegt werden.

7) Um stets die Richtigkeit des Brodgewichts auf eine untrügliche Weise prüfen zu konnen, wird ferner verordnet, daß in Zukunft in der Regel nur 2- und zpfündige Laibe Brode gebacken werden dürfen. Eine Ausnahme hiervon soll nur in Ansehung des s. g. Tafelbrodes und des auf besondere Bestellung an deren Gewichts gebackenen Brodes stattfinden. Dieses Letztere darf aber alsdann weder auf dem Laden ausgestellt, noch in der Stube, wo das übrige Verkaufsbrod sich befindet, aufbewahrt werden.

Uebertretungen der einen oder anderen dieser Vorschristen werden mit 1 fl. 30 kr. bis 3 fl. geahndet.

8) Das bei einem Bäcker vorgefundene Brod, sowie Wecke von leichterem als das tarmäßige Gewicht, sollen von Polizeiwegen zerschnitten und zum Verkaufe unbrauchbar gemacht werden, überdieß aber den Bäcker eine Strafe von 1 fl. 30 kr. bis 3 fl. treffen.

Gewichtsunterschiede: a. bei frischem Brode, d. i. solchem, welches nicht über einen Tag alt ist, von ½% Loth per Pfund b. bei älterem Brode von 1 Loth per Pfund und o. bei Milchbrod, Wecken und Tafelbrod von ¼ Loth dürfen jedoch nicht berücksichtigt werden, und sind straffrei.

9) Alles der Taxe unterworfene Brod muß stets mit dem wohlausgedrückten Namenszeichen des be treffenden Bäckers versehen sein, bei 1 fl. 30 kr. bis 3 fl. Strafe.

10) Brod, welches nicht wohl ausgebacken, unreif, überreif oder sonst verdorben ist, darf weder verkauft, noch in den Localen, wo die übrigen Bäckerwaaren sich befinden, aufbewahrt werden. Gegenfalls soll polizeiliche Beschlagnahme und Verurtheilung zu einer Polizeistrafe von 3 bis 5 fl. eintreten.

11) Sämmtliche vorstehende Bestimmungen finden beziehungsweise auch auf Nichtbäcker Anwendung, welche sich etwa mit dem Verkaufe von Brod und Wecken befassen sollten.

0 9 N 1 1 1 1 1 4 J. f 9 3 J 1 4